Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Anpassung des monatlichen Höchstwertes des Rechts auf Rente bei einer aus dem Beitrittsgebiet überführten Rente

 

Orientierungssatz

1. Nach der sog. Rentenformel berechnet sich der auf rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet beruhende anfängliche monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost, der Rentenfaktor und der aktuelle Rentenwert Ost mit ihrem Wert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden.

2. Eine Rentenanpassung ist darauf beschränkt, dass nach den Vorgaben der §§ 65, 254c SGB 6 der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente neu festgesetzt wird, indem der bisher angewendete Rentenwert Ost durch den neu geltenden ersetzt wird.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anpassung des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Altersrente zum Die Klägerin ist 1942 geboren worden. Sie hat ihr Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt, wo sie n den Dienst der Zollverwaltung eingetreten war. Am wurde sie als Beamtin in die Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland übernommen.

Auf ihren Antrag hin bewilligte ihr die Beklagte ab 1. September 2007 Regelaltersrente (Bescheid vom 23. Mai 2007). Den monatlichen Höchstbetrag des Rechts auf Rente errechnete sie aus einem Rangwert von 39,6362 Entgeltpunkten (Ost). Bei der Berechnung berücksichtigte sie Daten, welche die Bundesrepublik Deutschland als Versorgungsträger für die Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festgestellt hatte.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Rentenbescheid, mit dem sie sich unter anderem gegen die Art der Überführung der Anwartschaften aus der Sonderversorgung und die Bewertung rentenrechtlicher Zeiten für Sachverhalte aus DDR-Zeiten gewandt hatte, ist die Klägerin erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008).

Ohne Erfolg geblieben ist sie bezüglich einer Rente aus eigener Versicherung auch mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. November 2008; Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 22. März 2011 - S 17 R 7700/08 -; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2012 - L 17 R 448/11 -, Beschluss des BSG vom 19. November 2012 - B 5 R 305/12 B -).

Mit ihrem Widerspruch gegen die Entscheidung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 machte die Klägerin erneut geltend, dass sich - wie bereits in den Vorjahren - eine reale Kürzung ihrer Rente ergeben habe. Die Zusicherungen aus dem Einigungsvertrag, der Eigentumsschutz des Grundgesetzes und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts würden nicht beachtet. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Höhe der Rentenanpassung entspreche dem geltenden Recht.

Mit ihrer Klage, die in der Sache mit den Anträgen geführt wurde, die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des “Bescheides„ zum 1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 eine höhere Rente zu zahlen, sowie “die Beklagte zu verpflichten, die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der gestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet zum 1. Juli 2012 anzupassen und den der Anpassung zu Grunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50,00 EUR, für das Jahr 2006 um 130,00 EUR und für das Jahr 2007 um 3,00 EUR bei der Bestimmung des Rentenwertes der Vorjahre zu erhöhen sind und die Anpassung nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate bzw. der Höhe der durchgeführten Anpassung bei der Beamtenversorgung vorzunehmen ist„, verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 29. April 2014 und 22. März 2015 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 23. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente ab 1. Juli 2012 auf der Grundlage des ab dann geltenden aktuellen Rentenwerts zutreffend neu berechnet. Die Rentenanpassung zu diesem Datum verstoße nicht gegen die Verfassung, auch nicht, soweit die Rentenangleichung West und Ost noch nicht abgeschlossen sei (wird ausgeführt).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen unter Bezug auf ihre Ausführungen erster Instanz weiter. Sie beantragt der Sache nach,

das Urteil des So...

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