Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfquote. Krankenhausabrechnung. Abrechnungsbeitrag. Minderung. Schlussrechnung. Beanstandung
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 172 ff. SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs (nunmehr der Klage) gegen die Ermittlung der Prüfquote für das betrachtete Quartal 4/2023 anzuordnen, und zwar sinngemäß, soweit sie 5 Prozent überschreitet (vgl. § 123 SGG).
I. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht der Einwendungsausschluss des § 275c Abs. 5 Satz 3 SGB V entgegen. Danach lassen behördliche oder gerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfungen nach § 275c Abs. 1 SGB V die für das jeweilige betrachtete Quartal ermittelte Prüfquote unberührt. Denn vorliegend stehen nicht einzelne Prüfungen und ihre Auswirkungen auf die Prüfquote im Streit, sondern die Grundsätze der Ermittlung insgesamt. Soweit es noch in der Gesetzesbegründung heißt, dass auch Klagen gegen die rechnerische Ermittlung der Prüfquote keinen Einfluss auf den weiteren Ablauf des Prüfverfahrens haben (vgl. BT-Drs. 19/13397 S. 66), hat dies im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen wird auch nach der Gesetzesbegründung eine Korrektur der Aufschläge für möglich erachtet (BT-Drs. a.a.O. S. 67).
Der Zulässigkeit steht auch nicht der Ablauf des Anwendungsquartals 2/2024 angesichts der fortdauernden Beschwer aufgrund des nach § 275c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB V zu zahlenden Aufschlags im Falle der Minderung der Abrechnung bei der beanstandeten Prüfquote von 10 Prozent entgegen.
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch bzw. die zwischenzeitlich gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat nach § 275c Abs. 5 SGB V keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin auf der einen Seite mit dem angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 275c Abs. 5 SGB V regelmäßigen als vorrangig zu erachtenden öffentlichen Vollzugsinteresse auf der anderen Seite. Aus dem bereits vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgegebenen Sofortvollzug folgt zugleich, dass in der Regel nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung begründen können, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs als zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Insoweit müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, um entgegen der gesetzlichen Regelung das Aussetzungsinteresse höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten geringer, je schwerer die angefochtene Entscheidung für den Antragsteller wirkt (vgl. die entsprechende Wertung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sowie Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b SGG, 2024 Rn. 203).
Gemessen daran liegen, wie vom Sozialgericht im Ergebnis entschieden, die Voraussetzungen der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - nunmehr der Klage - gegen die Ermittlung der Prüfquote für das betrachtete Quartal 4/2023 auf der Grundlage der vom Senat in diesem Verfahren allein durchzuführenden summarischen Prüfung nicht vor. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren im vorliegenden Eilverfahren nicht angezeigt. Eine Sachverhaltsaufklärung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt regelmäßig nur in Betracht, soweit einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Burkiczak a.a.O. Rn. 63 m.w.N.). Solches ist hier nicht zu besorgen.
Offenbleiben kann im zu entscheidenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ob, wie von der Antragstellerin als Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne von § 108 SGB V geltend gemacht, der Antragsgegner grundsätzlich die Prüfquote fehlerhaft auf der Grundlage der Leistungsentscheidung durch die Krankenkasse im zu betrachtenden Quartal ermittelt. Der Antragsgegner geht insofern davon aus, dass sich eine unbeanstandete Schlussrechnung nicht durch die Prüfung des Medizinischen Dienstes...