Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer noch im elterlichen Haushalt lebt, hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
2. Die Bewillígung von Berfufsausbildungsbeihilfe kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene für die in Aussicht genommene Ausbildung persönlich und fachlich geeignet ist.
Normenkette
SGB III §§ 59, 64 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zum Tischler und die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bzw. entsprechender Leistungen hierfür.
Der 1988 geborene Antragsteller ist Deutscher. Er besuchte bis zum 17. Juni 2005 die Gesamtschule E “im gemeinsamen Unterricht„, die er mit dem Abschluss der allgemeinen Förderschule abschloss. Aus den Protokollen über Beratungsgespräche bei dem Antragsgegner zu 1) in den Jahren 2004 und 2005 ergibt sich, dass der Antragsteller Hilfe bei der beruflichen Eingliederung wünscht; es wurden erhebliche Einschränkungen im leistungsmäßigen Bereich und hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit festgestellt. Die begleitenden Dienste eines Berufsbildungswerkes wurden als unerlässlich angesehen. Ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. H vom 5. Februar 2004 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Antragstellers enthält folgende Diagnosen:
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- Verdacht auf Hirnschädigung unklarer Ursache bei Verdacht auf Störung im Sauerstofftransport der Zellen |
- Anpassungsstörung mit Stimmungsschwankungen |
- leichte Lernminderung |
- Hohlrundrücken ohne Beschwerden. |
Im Vordergrund stünden die anfallsweisen Kopfschmerzen mit Schwindelgefühlen und starker Müdigkeit über mehrere Stunden, die in regellosen Abständen auftreten könnten; der letzte Anfall sei vor ca. 5 Monaten aufgetreten. Dadurch sei der Betroffene an einer kontinuierlichen Leistungserbringung gehindert. Im Übrigen bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten in wechselnden Haltungsarten, allerdings ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Verletzungsgefahr (z.B. mit Absturzgefahr, Starkstrom oder an laufenden Maschinen).
In der Folgezeit nahm der Antragsteller an einer berufsfördernden Maßnahme im Berufsbildungswerk im O in P in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 12. Juni 2006 teil, nach deren Abschluss von dort empfohlen wurde, den Antragsteller in eine Werkstatt für behinderte Menschen überzuleiten. Zur Begründung heißt es in der Stellungnahme vom 23. Juni 2006:
“Während der BvB-Maßnahme konnte Herr D auch mit Hilfen nicht die Leistungsvoraussetzungen für eine Berufsausbildung erreichen. Er zeigte großes Interesse für den Metallbereich, konnte aber nur einen geringen Leistungszuwachs vorzeigen. Förderschwerpunkte während der BvB-Maßnahme waren vor allem seine Auffassungsgabe, seine Lern- und Merkfähigkeit, seine Selbstständigkeit und seine motorischen Fähigkeiten. Aus der Gesamteinschätzung des Reha-Teams ergibt sich eine Empfehlung für die Eingliederung in eine WfBM. …„
In der Eignungsaussage für Berufsfelder ist u.a. vermerkt, dass der Antragsteller für die Holzbearbeitung und den Tischlerberuf nicht geeignet sei.
Da der Antragsteller und seine Eltern dieses Ergebnis nicht akzeptieren wollten, wurde noch einmal im Rahmen einer kürzeren Testuntersuchung der aktuelle Leistungsstand überprüft. Der Dipl.-Psychologe S kam danach unter dem 2. August 2006 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller den Anforderungen einer Berufsausbildung nicht gewachsen sei. Die leistungsmäßigen Einschränkungen seien aus psychologischer Sicht so gravierend, dass sie im Resultat einer geistigen Behinderung gleich zu setzen seien; eine selbständige Arbeitsplanung und -ausführung sei nicht möglich; der Antragsteller benötige ständige Arbeitsanleitung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2006 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Ausbildung zum Tischler bei dem B e.V. mit Sitz in B-K. Das Lehrjahr habe bereits am 1. September 2006 begonnen. Er könne sofort als Nachrücker die Ausbildung beginnen. Aus einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft B e.V. vom 13. September 2006 ergibt sich, dass in der dortigen Einrichtung junge Menschen ausgebildet werden, denen sozialpädagogisch begleitete Berufsausbildungen durch die zuständigen Bezirksämter von B gewährt werden. Bei Klärung der Kostenübernahme durch das für ihn zuständige Jugendamt sei der Antragsteller für die sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahme geeignet; ein Ausbildungsplatz stehe zur Verfügung.
Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass das zuständige Jugendamt eine Kostenübernahme auf der Grundlage des SGB VIII abgelehnt habe, lehnte auch die Antragsgegnerin zu 1) mit ...