Orientierungssatz
Liegt die Warmmiete innerhalb der Richtwerte der AV Wohnen, gelten die Kosten für Unterkunft und Heizung als angemessen i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2. In diesem Fall ist der kommunale Träger zur Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet, wenn ein Umzug erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.
Den Antragstellern wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, C-S-Str. in B bewilligt.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens
zu tragen.
Gründe
Das Verfahren ist auf Erlangung einer Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Wohnung gerichtet.
Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller (die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am 15. September 2000 geborenen Antragstellers zu 2) und der am 15. Juni 2006 geborenen Antragstellerin zu 3)) erhalten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Mietkosten, Kaution und Umzugskosten für eine selbst gesuchte 2½ Zimmerwohnung in B, L ab mit der Begründung, eine neue Unterkunft sei derzeit nicht notwendig.
Hiergegen haben die Antragsteller am 2. August 2006 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie haben zur Begründung vorgetragen, die bisherige 2- Zimmerwohnung sei angesichts der Geburt des zweiten Kindes zu klein geworden. Die Antragsteller haben hierzu insbesondere auf die Stellungnahmen des Sozialmedizinischen Dienstes vom 27. Januar 2006 und des Kinder- und Gesundheitsdienstes vom 13. Juli 2006 Bezug genommen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die bisherige Wohnung zwar 60 m² groß und die Küche als größter Raum optimal eingerichtet sei, jedoch im Übrigen nur ein Wohnzimmer mit 20 m² und ein Kinderzimmer mit 12 m² Größe vorhanden seien; der Antragsteller zu 2) sei ein verhaltensauffälliges und schwieriges Kind, so dass der Säugling nicht mit ihm zusammen in einem Zimmer bleiben könne.
Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Miete, der Kaution und der Umzugskosten für die Wohnung im L zu erteilen. Die 72,61 m² große und 457,74 € teure Wohnung (zuzüglich Heizung) werde ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft nur mit einer Mietgarantie eines Leistungsträgers vergeben. Die Sozialarbeiterin habe auf der Grundlage eines Hausbesuches am 6. Juli 2006 anschaulich dargelegt, dass „ein drittes Zimmer unbedingt schnellstens benötigt werde“. Trotz optimaler Nutzung der jetzigen Wohnung fehle es sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für S an einer Rückzugsmöglichkeit. Allein mit einer anderen Aufteilung könne in der bisherigen Wohnung kein Zusatzraum geschaffen werden. Die neue Miete sei nach den Richtwerten der AV-Wohnen angemessen. Auf billigeren Wohnraum in einem anderen Stadtbezirk müssten sich die Antragsteller nicht verweisen lassen. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, die beantragte Zusicherung, die sich auch auf die Übernahme der Kaution erstrecke, zu erteilen. Ferner sei Hilfe bei der Durchführung des Umzugs erforderlich.
Mit der am 24. August 2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, hat der Antragsgegner ausgeführt, ein eindeutig unzumutbar beengter Wohnraum liege erst dann vor, wenn für 3 Personen weniger als 2 Wohnräume mit weniger als 50 m² Wohnfläche vorhanden seien (9.4 (5f) AV-Wohnen). Da die Antragstellerin zu 1) mit ihren Kindern in 2 Wohnräumen mit rund 50 m² Wohnfläche wohne, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Im Übrigen habe ein Säugling einen geringeren Wohnbedarf, so dass eine unzumutbare Beengtheit auch deshalb nicht gegeben sei. Ob die Darstellungen der Sozialarbeiterin fachkundig seien, könne dahin gestellt bleiben, da die behauptete Problematik weniger sozialpädagogisch als vielmehr medizinisch bzw. psychologisch zu beurteilen sei. Die dargelegten Probleme entsprächen eher einer gewissen Normalität. Es sei nicht erkennbar, weswegen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei.
Die Antragsteller sind dem entgegen getreten und haben ausgeführt, die Erforderlichkeit des Umzugs könne nicht pauschaliert nach der Wohnfläche ermittelt werden; offenbar gehe es dem Antragsgegner hier darum, den Rechtsstreit durch Verzögerungen zu Lasten der Antragsteller zur Erledigung zu bringen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 SGG und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung)...