Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Beschwerdewertes zur Zulässigkeit der Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Höhe seiner Vergütung. Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Berechnung des Beschwerdewertes

 

Orientierungssatz

1. Bei der Rechtsanwaltsvergütung kann der Rechtsanwalt gegen eine Festsetzung Erinnerung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200.- €. übersteigt.

2. Bei der Ermittlung des Beschwerdewertes ist die anteilige Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie fließt dem Antragsteller nicht endgültig zu, sondern stellt ertragssteuerrechtlich lediglich einen durchlaufenden Posten dar.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 5. März 2009 erhobenen Beschwerde gegen den am 19. Februar 2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Februar 2009. In der Sache wendet sie sich gegen die mit Beschluss vom 23. März 2007 erfolgte Festsetzung von Gebühren im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Höhe von insgesamt 677,35 € (einschließlich Umsatzsteuer) und begehrt die Festsetzung von weiteren 169,99 € (zuzüglich Umsatzsteuer) entsprechend ihres Kostenantrages vom 27. Februar 2007.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gelten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend.

Gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

Vorliegend ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt.

Der Beschwerdewert ist das finanzielle (wirtschaftliche) Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat; beim Antragsteller ist dies grundsätzlich die Differenz zwischen dem Interesse, das ihm in der Vorinstanz zugesprochen worden ist und seinem Rechtsmittelantrag, beim Antragsgegner die Differenz zwischen seinem Unterliegen in der Vorinstanz und dem Rechtsmittelantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 18 m.w.N.).

Nach dieser Definition, die nach Ansicht des Senates Allgemeingültigkeit zur Ermittlung eines Beschwerdewertes hat, liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 €.

Zwar liegt die rechnerische Differenz zwischen der mit Kostenantrag vom 28. Februar 2007 (Eingang bei Gericht/Schriftsatz vom 27. Februar 2007) beantragten Festsetzung von insgesamt 879,63 € (einschließlich Umsatzsteuer) und der mit Beschluss vom 23. März 2007 erfolgten Festsetzung von 677,35 € bei 202,28 € und damit über 200 €.

Diese Differenz ergibt jedoch nicht den Beschwerdewert, weil in ihr auch die Umsatzsteuer enthalten ist. Diese fließt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht endgültig zu, sondern stellt ertragsteuerrechtlich lediglich einen durchlaufenden Posten dar. Das wirtschaftliche Interesse kann nach Ansicht des Senats jedoch nur auf die Kosten beschränkt sein, die dem Beschwerdeführer dauerhaft zufließen und so zur Erhöhung seiner Einkünfte führen. Nur diese Kosten stehen ihm finanziell dauerhaft zu und wirken sich auf sein Vermögen aus. Letztlich gilt nichts anderes als bei der Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Wie bei einer Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz, bei der die Umsatzsteuer ebenfalls als durchlaufender Posten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof noch zu §§ 14, 13 Abs. 2 GKG a.F., Beschluss vom 31. Oktober 2002, 25 C 02.1466, zit. nach Juris), kann die Umsatzsteuer daher auch im Rahmen der Wertermittlung nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG und vergleichbaren Vorschriften (beispielsweise § 146 Abs. 3 VwGO) keine Berücksichtigung finden. Bei einer Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 3 GKG nur dann auf den bezifferten Geldbetrag abzustellen, wenn die Geldleistung direkt in das Vermögen des Empfängers übergeht, mag es auch als Darlehen erfolgen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 52 GKG Rn. 20 m.w.N.). In anderen Fällen, z.B. bei einer Sicherheitsleistung oder bei der Erfüllung einer Depotpflicht, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 S. 1 GKG zu bestimmen (Hartmann, a.a.O.) und bemisst sich nach der für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache.

Der im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, VII B 129/69, u.a. in NJW 1970,1...

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