Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Antragsrecht des themenbezogenen Vertreters für den Deutschen Behindertenrat im GBA im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bzgl. seiner Rechte
Orientierungssatz
Dem Vertreter für den Deutschen Behindertenrat im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) steht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anspruch auf Feststellung seiner Rechte oder seines Antragsrechts nach SGB V (juris: SGB 5) § 140f Abs 2 S 5 zu.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, noch vor einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Verordnungsfähigkeit von lang wirksamen Insulinanaloga zu Lasten der GKV durch Änderung der Arzneimittelrichtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) über die Anträge des Antragstellers vom 8. Januar 2010 gemäß dem Inhalt der heutiger Antragsschrift beigefügten Anlage (Ast 4) inhaltlich zu beraten und die vom Kläger gestellten Anträge inhaltlich zu verbescheiden,
hat keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist aber erforderlich, damit der Senat die begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlassen könnte. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt nur vor, wenn für das Begehren ein eiliges Regelungsbedürfnis erkennbar wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Senat deutlich gemacht, dass es ihm im vorliegenden Fall nicht in erster Linie um den Verzicht des Antragsgegners auf die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL]) hinsichtlich der lang wirksamen Insulinanaloga oder einen Aufschub der Entscheidung über den Erlass einer solchen Änderung geht, sondern dass er das vorliegende Verfahren betreibt, um seine Rechte als themenbezogener Vertreter für den Deutschen Behindertenrat im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) feststellen zu lassen und insbesondere sein Antragsrecht nach § 140f Abs. 2 Satz 5 SGB V zu sichern, das ihm vom Antragsgegner bestritten wird. Die Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit lang wirksamer Insulinanaloga, die Gegenstand der beabsichtigten Änderungsentscheidung des Plenums des Antragsgegners am 18. März 2010 sein soll, bietet danach für ihn nur den Anlass für seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Für das so konkretisierte Rechtsschutzziel ist der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil er eine grundsätzliche, über den vorliegenden Fall hinausgehende Entscheidung über seine verfahrensrechtliche Stellung als themenbezogener Patientenvertreter erstrebt, mit der eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde. Dafür ist in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber nur dann Raum, wenn dem Antragsteller die Verfolgung seiner Rechte in einem Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr möglich wäre, dieser Rechtsschutz zu spät käme, weil schon ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintreten würde. Besteht seine Beeinträchtigung dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte gerichtliche Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil seine Verfahrensrechte durch eine spätere gerichtliche Entscheidung ebenso gut gewahrt werden können, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden vor dem vorläufigen Rechtsschutz Rechnung getragen.
So liegt der Fall auch hier. Es ist dem Antragsteller möglich und zumutbar, in der Sitzung des Plenums des Antragsgegners am 18. März 2010 seine Anträge, die er im zuständigen Unterausschuss gestellt hatte, zu wiederholen bzw. aufrechtzuerhalten und abzuwarten, ob der Antragsgegner auch im Plenum ein Antragsrecht für ausgeschlossen hält. Darüber hinaus hat er auch die Möglichkeit, etwa anlässlich dieser Entscheidung, das Vorliegen eines persönlichen Antragsrechts nach § 140f Abs. 2 Satz 5 SGB V durch einen Beschluss des Plenums des Antragsgegners grundsätzlich klären zu lassen und z.B. die Aufnahme einer klarstellenden Regelung in die Geschäfts- oder Verfahrensordnung des Antragsgegners zu beantragen. Erst wenn solche Versuche zur Sicherung seiner verfahrensrechtlichen Stellung erfolglos bleiben sollten und das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Entscheidungen des Antragsgegners nach § 94 Abs. 1 SGB V unbeanstandet ließe, könnte eine (endgültige) Verletzung der Verfahrensrechte des Antragstellers vorliegen. Hiergegen könnte er dann ggf. unter Beachtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 15. Juli 2009, - L 7 KA 30/08 und L 7 KA 50/08 -, zitiert nach juri...