Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuregelung für Mietschulden nach dem SGB 2 und SGB 12 zum 1. 4. 2006
Orientierungssatz
1. Mietschulden können mit Ausnahme des § 22 Abs. 5 SGB 2 seit dem 1. 4. 2006 nach dem SGB 2 nicht mehr geltend gemacht werden. § 5 Abs. 2 SGB 2 enthält für Leistungen nach § 34 SGB 12 einen Leistungsausschluss.
2. Die seit 1. 4. 2006 geltende Neuregelung bezweckt einen praktikablen Gesetzesvollzug im Rahmen des SGB 2. Die Leistungen werden aus einer Hand gewährt und Doppelzuständigkeiten vermieden. Das gilt auch für laufende Verfahren.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen weder die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, noch die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Da der Antragsteller die Veränderung eines bisher “leistungslosen„ Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b Randnummer 33 ff).
Seit dem 1. April 2006 fehlt bereits dem Grunde nach eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das gegen den Antragsgegner gerichtete Begehren des Antragstellers. Der Antragsteller ist erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und damit Anspruchsberechtigter für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), beide in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), ist angesichts dessen die Anwendung des § 34 SGB XII, der allein die Grundlage eines Anordnungsanspruchs bilden könnte, ausgeschlossen.
Die seit 1. April 2006 geltende Fassung ist zur Beurteilung des Begehrens des Antragstellers maßgeblich (Beschluss des Senats vom 4. Mai 2006 - L 15 B 42/06 SO ER und Beschluss des 23. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. April 2006 - L 23 SO 36/06 -). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist bei Leistungsbegehren, die sich nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum beziehen (s. dazu etwa BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 21) grundsätzlich das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, es sei denn, ein abweichender zeitlicher Geltungswille ist verfassungskonform aus dem Gesetz zu bestimmen (s. etwa BSG SozR 3-4100 § 141 e Nr. 3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Neuregelung bezweckt ausweislich der Gesetzesmaterialien “einen praktikablen Gesetzesvollzug im Rahmen des SGB II. Die Leistungen werden aus einer Hand gewährt und Doppelzuständigkeiten vermieden„ (BT-Drs 16/688 S. 14 zu Art. 1 Nr. 6 Buchstabe c). Das indiziert den Willen zu einer sofortigen Geltung auch für “laufende„ Verfahren. Die materiellrechtliche Position der Betroffenen wird durch die Gesetzesänderung auch nicht wesentlich verschlechtert, entspricht doch die per 1. April 2006 neu in § 22 Abs. 5 SGB II aufgenommene Vorschrift über die Mietschulden weitgehend dem § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII.
Keinen Erfolg haben konnte auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Bereits bei der Einreichung der Antragsschrift bestand keine Anspruchsgrundlage mehr gegenüber dem Antragsgegner und es fehlte schon deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG i. V. mit § 114 ZPO).
Soweit der Beschwerdeschrift vom 24. April 2006 der Sache nach ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu entnehmen ist, ist er - da Kosten des Beschwerdeverfahrens in Prozesskostenhilfesachen nicht erstattungsfähig sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) - nur bezüglich der Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt statthaft und soweit er statthaft ist, aus dem eben genannten Grund unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht hinsichtlich der Beschwerde...