Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis eines früheren Bezuges der berufsbezogenen Zuwendung zur Berufsunfähigkeitsrente
Orientierungssatz
1. Aus den im Beitrittsgebiet bis zum 31. 12. 1991 gewährten berufsbezogenen Zuwendungen ergeben sich keine im Bundesgebiet über diesen Termin hinaus fortwirkende Ansprüche. Nur die Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der früheren DDR, nicht jedoch die nach dem Ausscheiden aus dem Beruf gewährte berufsbezogene Zuwendung sind nach § 5 AAÜG anwartschaftsbegründend.
2. Der Wegfall der berufsbezogenen Zuwendung zum 1. 1. 1992 ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bzw. um die Weitergewährung der von der Klägerin bis 31. Dezember 1991 erhaltenen berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder als Berufsunfähigkeitsrente.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte von Juli 1970 bis Januar 1974 in der DDR eine Ausbildung als Bühnentänzerin. Von Februar 1974 bis August 1987 war sie als Tänzerin beim E-W-E der NVA beschäftigt. Ab September 1987 stellte sie ihre Tätigkeit als Tänzerin ein und erhielt von der NVA eine berufsbezogene Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder in Höhe von 710,80 Mark der DDR monatlich. Dem war vorausgegangen, dass das Betriebsambulatorium der Berliner Bühnen, Dr. L und Dr. C, sie in einem ärztlichen Gutachten vom 16. April 1987 aufgrund von Herzrhythmusstörungen, einer Hypotonie mit Dysregulation und einer Chondropathie beidseits für berufsunfähig als Balletttänzerin erklärt hatte.
Im Zuge der Wiedervereinigung und in Folge der Änderung bzw. des Wegfalls der rechtlichen Grundlagen wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung zunächst in D-Mark fortgeführt und sodann mit Ablauf des Dezember 1991 eingestellt.
Seit 1990 arbeitet die Klägerin als Versicherungskauffrau, zunächst im Anlernverhältnis, seit 1995 mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Im Dezember 1992 erhob die Klägerin im Hinblick auf die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung Klage bei dem Sozialgericht Berlin (S 12 An 4462/92-1). Sie beantragte seinerzeit festzustellen, dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % ihres letzten Gehalts gegenüber der Beklagten weiter bestehe und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Rentenbeginn zu zahlen sei. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1994 im Wesentlichen unter Hinweis auf die einigungsvertraglichen Regelungen abgewiesen.
Am 21. Dezember 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die bis 1991 bezogene berufsbezogene Zuwendung und ihre seit 1987 bestehende tänzerspezifische Berufsunfähigkeit, ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen (orthopädisches Gutachten Dr. R vom 20. April 2001) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16. Mai 2001 ab. Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lägen nicht vor. Mit ihren körperlichen Beschwerden - degenerative Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule, wiederholende Reizzustände von Körpergelenken und behandelbarer Bluthochdruck - sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Versicherungsfachfrau vollschichtig tätig zu sein. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass es ihr auf ihre Berufsunfähigkeit als Tänzerin ankomme und die bis 31. Dezember 1991 gewährte berufsbezogene Zuwendung als Berufsunfähigkeitsrente fortgeführt werden müsse. Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärtem Ergänzungsbescheid vom 6. September 2001 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus; es handele sich um keine Leistung, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden könne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2001 zurück. Das Begehren, eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder über den 31. Dezember 1991 zu erhalten, sei unbegründet. Der Einigungsvertrag habe keine Weiterzahlung bzw. Überführung in andere Sicherungssysteme vorgesehen. Vom AAÜG würden diese Leistungen nicht erfasst. Die berufsbezogenen Zuwendungen seien nicht nach § 4 Abs. 1 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin.
Mit der am 3. Dezember 2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum Beginn der Altersrente zu gewähren sei, weil sie ihren Beruf als Balletttänzerin nicht mehr habe ausüben könne und ihr - unstreitig - bis zum 31. D...