Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Bedarf. Fahrtkosten für Pendelfahrten zum Berufschulunterricht in Blockform. Kosten für Lehrmaterial. zusätzlicher Freibetrag für Unterbringung außerhalb des Elternhaushalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fahrtkosten für Pendelfahrten zum Berufschulunterricht in Blockform sind in die Bedarfsberechnung gemäß § 67 SGB III einzubeziehen. Dem steht weder § 73 Abs. 1a SGB III, noch § 64 Abs. 1 SGB III entgegen.

2. Ein Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern kommt nur in Betracht, wenn der Bezug einer eigenen Wohnung aus ausbildungsbedingten Gründen (Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle) erforderlich ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Januar 2009 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller ab dem 08. Dezember 2008 bis 31. August 2009 monatlich 60,- € Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 08. Dezember 2008.

Der 1977 geborene, ledige Antragsteller ist seit dem 01. April 2006 in S wohnhaft und hat für seine Wohnung eine Warmmiete in Höhe von 343,- € monatlich zu entrichten. Nach Abbruch eines Ingenieur-Studiums bezog er zuletzt bis zum 31. August 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Mutter des Antragstellers lebt in E; der Vater ist unbekannt.

Vom 01. September 2008 bis voraussichtlich 31. August 2011 absolviert der Antragsteller bei der Stadt S eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Jahr 687,34 €, im zweiten Jahr 736,15 € und im dritten Ausbildungsjahr 780,93 €. Daneben wird jeweils zum 30. November eines Jahres eine Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Sonderzahlung betrug für das Jahr 2008 193,31 € und wird für das Jahr 2009 496,80 € betragen.

Der Berufsschulunterricht im Schuljahr 2008/2009 wird im ca. 35 km entfernten (einfache Strecke) Oberstufenzentrum E-E in E als Blockunterricht an insgesamt 61 Tagen durchgeführt.

Den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vom 27. März 2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 mit der Begründung ab, der Antragsteller könne die für seinen Lebensunterhalt und für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel aus der Ausbildungsvergütung bestreiten. Dabei legte die Antragsgegnerin einen Bedarf in Höhe von insgesamt 571,- € zugrunde. Fahrtkosten für die Teilnahme am Berufsschulblockunterricht und Freibeträge berücksichtigte sie nicht.

Zwischenzeitlich vom Antragsteller gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung wurden ebenfalls abgelehnt.

Am 08. Dezember 2008 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, die Ausbildungsvergütung reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat das Sozialgericht Cottbus die Antragsgegnerin bis auf weiteres verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 08. Dezember 2008 monatlich 122,- € an Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach und habe einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegen die Antragsgegnerin. Bei der Berechnung habe sie sowohl den Bedarf als auch Einkommen nicht richtig berechnet. Neben dem von der Antragsgegnerin anerkannten Bedarf seien die Fahrtkosten zum Blockunterricht (71,17 € monatlich und Kosten für Lehrmaterial (monatlich 6,53 €) zu berücksichtigen. Es ergebe sich somit im laufenden Schuljahr ein monatlicher Bedarf in Höhe von 648,70 €. Hierauf sei Einkommen in Form der Ausbildungsvergütung im 18-monatigen Bewilligungszeitraum einschließlich der Jahressonderzahlungen, allerdings unter Absetzung eines zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 56,- € gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wegen der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts, in Höhe von monatlich 526,43 € anzurechnen.

Gegen den ihr am 19. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2009 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Sozialgericht habe bei der Bedarfsberechnung zu Unrecht Fahrtkosten und Lehrmaterial berücksichtigt. Hinsichtlich der Fahrtkosten ergebe sich aus § 73 Abs. 1a SGB III, dass diese nicht berücksichtigungsfähig seien. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform würde Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. Auch sei nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III ei...

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