Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslagenersatz bei fehlenden Mehrfertigungen. Abschriften für die Beteiligten. Dokumentenpauschale
Orientierungssatz
Sofern Schriftsätze mit Anlagen ohne die erforderlichen Mehrfertigungen bei Gericht eingereicht werden, ist nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG eine Dokumentenpauschale zu entrichten, die für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 Euro beträgt.
Normenkette
SGG §§ 93, 185 S. 5, § 73 Abs. 6 S. 7; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 85
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Erinnerung ist gemäß § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 93 Satz 1 SGG sind der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen vorbehaltlich des § 65 a Abs. 2 Satz 2 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Geschieht dies nicht, fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an (§ 93 Satz 2 SGG). Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden (§ 93 Satz 3 SGG). Hierauf ist die Antragstellerin mit der Eingangsbestätigung für die am 23. Mai 2012 im Rahmen ihres einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingelegte Beschwerde hingewiesen und um jeweils zweifache Einreichung von Schriftgut gebeten worden. Auslagenersatz kann auch von einem Kläger verlangt werden, für den das sozialgerichtliche Verfahren im Übrigen kostenfrei ist (§ 183 Satz 5 SGG). Das SGG enthält bezüglich der konkreten Auslagentatbestände oder Höhe des Auslagenersatzes keine Regelungen, anders als das Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte bestehen jedoch keine Bedenken, die Auslagenposition, die nach Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG für gebührenpflichtige Verfahren (auch in der Sozialgerichtsbarkeit: vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) gelten, in nicht gebührenpflichtigen Verfahren gemäß § 202 SGG entsprechend heranzuziehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Rdnr. 3a zu § 93; Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 7 zu § 93, Binder in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 3 zu § 93 SGG; Landessozialgericht ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2011, L 8 SF 313/11, in juris).
Vorliegend hat der Urkundsbeamte des LSG Berlin-Brandenburg auf der Grundlage des § 93 Satz 3 SGG zu Recht Kosten für Schreibauslagen in Höhe von 5,50 Euro (Anfertigung von 11 Seiten Abschriften zu je 0,50 Euro) erhoben. Sofern Schriftsätze mit Anlagen ohne die erforderlichen Mehrfertigungen bei Gericht eingereicht werden, ist nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG eine Dokumentenpauschale zu entrichten, die für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 Euro beträgt. Vorliegend waren dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Juli 2012 die insgesamt 11 Seiten umfassenden Anlagen Nr. 1 bis 6 nur in einfacher Ausfertigung beigefügt gewesen, so dass durch das LSG für die Gegenseite des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Abschriften (Kopien) nach §108 Satz 2 SGG gefertigt werden mussten.
Die Antragstellerin haftet nach § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG in Verbindung mit § 85 Zivilprozessordnung (ZPO) für das Handeln ihrer Prozessbevollmächtigten, die es versäumt hatte, eine Mehrfertigung der Anlagen 1 bis 6 ihres Schriftsatzes vom 23. Juli 2012 für die Gegenseite beizufügen.
Gründe für eine Niederschlagung oder einen Erlass der Forderung sind nicht ersichtlich, so fehlt es im Hinblick auf das in der Akte dokumentierte Vermögen an einem Nachweis für die von der Antragstellering behauptete Vermögenslosigkeit (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 02. August 2012).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 178 S. 1 SGG).
Fundstellen