Entscheidungsstichwort (Thema)
Dokumentenpauschale für per Fax übermittelte Mehrfertigungen. Höhe des Auslagenersatzes bei fehlenden Abschriften von an das Sozialgericht gerichteten Schriftsätzen
Orientierungssatz
1. Den Schriftsätzen an das Sozialgericht sind nach § 93 S. 1 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Geschieht dies nicht, können die Kosten für deren Anfertigung durch das Gericht vom Kläger eingezogen werden.
2. Das SGG enthält zur Höhe des Auslagenersatzes keine Regelungen. Die entsprechenden Bestimmungen nach Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG sind entsprechend heranzuziehen.
3. Die Beifügung von Abschriften unterlässt auch derjenige, der seinen Schriftsatz lediglich per Telefax übersendet. Zu entrichten ist in einem solchen Fall eine Dokumentenpauschale, die für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 € beträgt.
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der vom Kläger eingelegte Rechtsbehelf der Erinnerung ist gemäß § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, aber nicht begründet.
Gemäß § 93 Satz 1 SGG sind der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Geschieht das nicht, fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an (§ 93 Satz 2 SGG). Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden (§ 93 Satz 3 SGG). Hierauf ist der Kläger mit der Eingangsbestätigung für die am 27. Juni 2008 eingelegte Berufung hingewiesen und um jeweils 2-fache Einreichung von Schriftgut gebeten worden. Auslagenersatz kann auch von einem Kläger verlangt werden, für den das sozialgerichtliche Verfahren im übrigen kostenfrei ist (§ 183 Satz 4 SGG).
Das SGG enthält bezüglich der konkreten Auslagentatbestände und der Höhe des Auslagenersatzes keine Regelungen, anders als das Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte bestehen jedoch keine Bedenken, die Auslagenpositionen, die nach Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG für gebührenpflichtige Verfahren (auch in der Sozialgerichtsbarkeit, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) gelten, in nicht gebührenpflichtigen Verfahren entsprechend heranzuziehen (vgl. Hennig, SGG, Stand Februar 2009, Rnr. 23 zu § 93).
Der Urkundsbeamte hat auf der Grundlage des § 93 Satz 3 SGG zu Recht Kosten für Schreibauslagen in Höhe von 6,-- Euro (Anfertigung von 12 Seiten Abschriften zu je 0,50 Euro) erhoben. Sofern Schriftsätze per Telefax übersandt werden, ohne dass die erforderlichen Mehrfertigungen per Post nachgereicht werden, aber auch, wenn - wie unter anderem bei den streitigen Schriftsätzen vom 6. und 15. Dezember 2010 - per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden, ist seit der diesbezüglichen ausdrücklichen Ergänzung des Auslagentatbestandes Nr. 9000 (1) im Kostenverzeichnis zum GKG durch Art. 16 Nr. 12 w) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3416) eine Dokumentenpauschale zu entrichten, die für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 Euro beträgt. Für die vom Kläger (bzw. seiner Prozessbevollmächtigten) vertretene Auffassung, diese Dokumentenpauschale sei nicht zu erheben, wenn Schriftsätzen an das Gericht mit dem Hinweis “nur per Fax„ mit den dazugehörenden notwendigen Abschriften übermittelt würden, gibt es ersichtlich keine rechtliche Grundlage. Die Beifügung von Abschriften unterlässt nicht nur der Beteiligte, der solche überhaupt nicht vorlegt, sondern auch derjenige, der sie - wie hier der Kläger - lediglich per Telefax übersendet (vgl. mit ausführlicher Darlegung der Rechtsentwicklung Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27. November 2007 - 4 S 1610/07, zitiert nach juris). Seine Prozessbevollmächtigte, die diese aus Klägersicht kostengünstige Übermittlung der Abschriften nicht nur bei den beiden oben genannten, sondern im Verlauf des Verfahrens auch bei etlichen weiteren Schriftsätzen praktiziert hat, verkennt dabei, dass auch in diesem Fall offensichtlich der Justiz zusätzliche Kosten u.a. für Papier und Druckernutzung entstehen, obwohl es dem Kläger obliegt, die erforderlichen Abschriften auf seine Kosten einzureichen (die ggf. im Rahmen des § 193 SGG vom Prozessgegner zu erstatten sind).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG).
Fundstellen