Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Hinzuverdienst. Spitzabrechnung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die 1966 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Rentenleistungen nach Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) aufgrund der Berücksichtigung tatsächlichen Hinzuverdienstes und begehrt die Auszahlung der ungekürzten Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten im Jahr 2018 die Gewährung von Teilhabeleistungen beantragt. Nach Umdeutung des Antrags bewilligte die Beklagte der Klägerin, die vom 15. März 2019 bis 30. September 2019 (arbeitgeberseitige Kündigung) beim H Klinikum im Umfang von 35 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt war, mit Bescheid vom 26. November 2019 volle EM-Rente für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 29. Februar 2020, wobei sie für die Zeit ab 1. Januar 2019 einen kalenderjährlichen Hinzuverdienst iHv 17.771,- € (gemeldetes Arbeitsentgelt für die Zeit vom 15. März 2019 bis 30. September 2019) berücksichtigte. Im Widerspruchsverfahren erteilte die Beklagte Neufeststellungsbescheide vom 27. Januar 2020 (kein Hinzuverdienst mehr berücksichtigt ab 1. Januar 2020), 31. Januar 2020 (Weitergewährung der Rente über den 29. Februar 2020 hinaus bis zunächst 31. Mai 2020) und 21. Februar 2020 (Weitergewährung der Rente bis 30. November 2021). Der Widerspruch der Klägerin, der ua auch auf Prüfung des Hinzuverdienstes für das Jahr 2019 gerichtet war, blieb insoweit erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2020).
Im Klageverfahren berechnete die Beklagte die EM-Rente für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu und berücksichtigte als weiteren Hinzuverdienst die von der Klägerin aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im November und Dezember 2019 erzielten Arbeitsentgelte iHv insgesamt 900,- €, dh insgesamt für 2019 18.671,- € (Bescheid vom 30. Juli 2020; Überzahlung für 2019 iHv 321,54 €). Die Beklagte forderte ferner Erstattung des überzahlten Betrages iHv 321,54 €. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf ungekürzte Auszahlung der vollen EM-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juli 2023). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zutreffend den im Jahr 2019 erzielten Gesamtverdienst iHv 18.671,- € berücksichtigt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe ab 1. Oktober 2019 keinen Hinzuverdienst mehr erzielt und sei arbeitslos gewesen. Der Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung sei anrechnungsfrei. Ein zeitlicher und inhaltlicher Bezug zur Gewährung der Rente sei nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 26. November 2019, 27. Januar 2020, 31. Januar 2020 und 21. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2020 sowie unter Änderung des Bescheides vom 30. Juli 2020 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakten (2 Bde.) und die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht ein Anspruch auf ungekürzte Rente wegen voller EM für den Streitzeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 nicht zu. Die für das Kalenderjahr 2019 erfolgte Überzahlung iHv 321,54 € ist von ihr zu erstatten.
Gegenstand des Verfahrens ist neben dem SG-Urteil (nur) noch der die sog Spitzabrechnung nach § 96a Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2022 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl § 300 Abs. 2 SGB VI) Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl I 2838; aF) iVm § 34 Abs. 3d SGB VI aF verlautbarende Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2020, der - soweit der hier streitbefangene Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 betroffen ist - die zuvor erteilten Rentenbescheide ersetzt ...