Entscheidungsstichwort (Thema)
VEB Sternemat "Hermann Schlimme" Berlin. Stichtag. betriebliche Voraussetzung. Umwandlungsverordnung. Löschung. Eintragung. Handelsregister. Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR. Auswirkungen der Umwandlung eines VEB auf fiktive Anwartschaften. Bestimmung des relevanten Umwandlungszeitpunktes
Leitsatz (redaktionell)
Die betriebliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AAÜG – die Beschäftigung bei einem VEB – ist nicht mehr erfüllt, wenn vor dem Stichtag des 30.06.1990 der VEB in eine GmbH umgewandelt worden und damit nach § 7 UmwandlungsVO erloschen ist. Dabei ist entscheidend nicht die Eintragung der Löschung des VEB in das Register der volkseigenen Wirtschaft, sondern die Eintragung der GmbH, ohne dass es auf die Bekanntmachung der Eintragung ankommt.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 5, 8; UmwandlungsVO § 7
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der am 05. Januar 1953 geborene Kläger bestand am 31. Juli 1972 die Facharbeiterprüfung als Zerspanungsfacharbeiter. Nach dem sich daran anschließenden Studium an der Ingenieurschule für Wissenschaftlichen Gerätebau “Carl Zeiss„ Unterwellenborn - Lehrbereich Jena - erwarb er am 23. März 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger am 10. März 2004 auch die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab an, vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Meister, Technologe und Abteilungsleiter bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat “Hermann Schlimme„ Berlin gearbeitet und entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) deshalb Anwartschaften in dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG - AVItech -) erworben zu haben.
Mit Bescheid vom 16. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden, denn weder liege eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vor noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Steremat sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Er sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der AVItech tätig gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Steremat sei, wie sich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergebe, nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 zurück. Die Eintragung des Rechtsnachfolgers des VEB Steremat nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (UmwandlungsVO, abgedruckt in Gbl. I Nr. 14/90, S. 107) sei bereits am 22. Juni 1990 erfolgt. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen.
Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, eine Anwendung der so genannten Stichtagsregelung komme in seinem Fall nicht zur Anwendung. Es komme nicht auf die Eintragung der neuen GmbH in das Register an, sondern auf die Löschung des VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft. Die Eintragung über die Löschung datiere nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom 13. August 1990, also weit nach dem Stichtag am 30. Juni 1990.
Durch Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Die S GmbH sei bereits am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, auf das Datum der Eintragung der Löschung des VEB Steremat am 13. August 1990 komme es nicht an. Die Umwandlung der VEB in Kapitalgesellschaften sei aufgrund der UmwandlungsVO erfolgt. Nach § 7 UmwandlungsVO werde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Mit der Eintragung sei die...