Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. VEB Steremat "Hermann Schlimme" Berlin. Stichtag. betriebliche Voraussetzungen. Umwandlungsverordnung, Löschung, Eintragung. Handelsregister. Vormerkung einer Rentenanwartschaft aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz trotz Fehlens einer förmlichen Aufnahme in das System

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Versicherter, der nicht durch förmlichen Verwaltungsakt in das System der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz der DDR aufgenommen worden war, hat keinen Anspruch auf Vormerkung von Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem System, wenn sein Betrieb vor dem Stichtag 30.06.1990 nicht mehr ein Volkseigener Betrieb (VEB) war, sondern bereits rechtswirksam in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt worden war.

2. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Umwandlung eines VEB in eine GmbH bestimmt sich danach, wann die GmbH, nicht wann die Löschung der VEB eingetragen wurde.

 

Orientierungssatz

1. Für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es auf die am 30. 6. 1990 gegebene Sach- und Rechtslage an. Damit ist darauf abzustellen, ob der Versicherte bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

2. Als betriebliche Voraussetzung ist erforderlich, dass der Versicherte am Stichtag 30. 6. 1990 in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war.

3. Wurde der VEB vor dem Stichtag in eine GmbH umgewandelt und die GmbH in das Handelsregister eingetragen, so war der vor der Umwandlung bestehende Betrieb mit der Eintragung erloschen. Entscheidend ist die Eintragung der GmbH, ohne dass es auf die Bekanntmachung der Eintragung ankommt. Erfolgte die Eintragung vor dem Stichtag, so scheidet die Annahme einer Versorgungsanwartschaft wegen Fehlens der betrieblichen Voraussetzung aus.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9a; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn. III Nr. 8; RAnglG-DDR § 22 Abs. 1 S. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 1-2; UmwandlungsVO-DDR § 7

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1953 geborene Kläger bestand am 31. Juli 1972 die Facharbeiterprüfung als Zerspanungsfacharbeiter. Nach dem sich daran anschließenden Studium an der Ingenieurschule für Wissenschaftlichen Gerätebau “Carl Zeiss„ Unterwellenborn - Lehrbereich Jena - erwarb er am 23. März 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen. Ab dem 01. April 1977 arbeitete der Kläger in verschiedenen Funktionen bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat “Hermann Schlimme„ Berlin.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger am 10. März 2004 auch die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab an, vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Meister, Technologe und Abteilungsleiter bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat “Hermann Schlimme„ Berlin gearbeitet und entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) deshalb Anwartschaften in der AVItech erworben zu haben.

Mit Bescheid vom 16. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden, denn weder liege eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vor noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Steremat sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Er sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der AVItech tätig gewesen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Steremat sei, wie sich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergebe, nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 zurück. Die Eintragung des Rechtsnachfolgers des VEB Steremat nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (UmwandlungsVO, abgedruckt in Gbl. I Nr. 14/90, S. 107) sei bereits am 22. Juni 1990 erfolgt. Der vor der ...

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