Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. keine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des KostRMoG 2

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs 3 RVG in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.7.2013 (BGBl I S 2586, 2688; juris: KostRMoG 2) hat an dem bisher geltenden Beschwerdeausschluss im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs 2 SGG nichts geändert.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die am 5. August 2013 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den ihnen am 2. August 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Mai 2013, mit welchem die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. August 2011 zurückgewiesen und der Anschlusserinnerung des Antragsgegners stattgegeben worden ist, ist gemäß § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 197 Abs. 2 SGG, wonach gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist damit ausgeschlossen.

Entgegen der Meinung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin findet die Beschwerdemöglichkeit aus § 33 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) keine Anwendung. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2688) die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Durch diese Neuregelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Vorrang der kostenrechtlichen Vorschriften klargestellt werden (BT-Drucksache 17/11471, S. 266, 154). Das hat jedoch an dem bisher geltenden Beschwerdeausschluss nichts geändert (im Ergebnis ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2013,L 8 AS 1509/13 B KO; Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstages vom 16. März 2013 zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, www.sozialgerichtstag.de, S. 2). Die Regelung des § 33 RVG betrifft nicht das Kostenfestsetzungsverfahren, sondern die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in solchen Verfahren, in denen sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Vorschrift ist in den genannten Verfahren deshalb erforderlich, weil die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Anders verhält es sich gemäß § 3 Abs. 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie vorliegend - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Hier entstehen Betragsrahmengebühren, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Für die Anwendung des § 33 RVG ist demnach kein Raum. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch § 1 Abs. 3 RVG an dem Beschwerdeausschluss nach § 197 Abs. 2 SGG etwas ändern wollte. Ausgangspunkt der Neuregelung war ausschließlich die unter den Landessozialgerichten umstrittene Frage, ob die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren aus der Staatskasse gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG möglich oder gemäß § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 1 Rn. 6; Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter vom April 2012 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, www.bunddeutschersozialrichter.de, S. 1; Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstages vom 16. März 2013, a. a. O.). Diese Frage ist durch die Gesetzesänderung zugunsten der Beschwerdemöglichkeit geklärt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge