Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Abrechnungsgenehmigung nach Koloskopie-Vereinbarung. fehlende Bilddokumentation
Leitsatz (amtlich)
Eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung koloskopischer Leistungen ist zu widerrufen, wenn als Nachweise der Untersuchungen keine Foto- oder Videodokumentation mit Namen des Versicherten und Untersuchungsdatum auf dem Bildträger vorgelegt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 34.030 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006 abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung für koloskopische Leistungen zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 13. Oktober 2005 angeordnet hatte.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Klage gegen den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hat. Der Antrag des Antragsstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hätte nur dann Erfolg, wenn sein Interesse an der nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG als Folge seiner Klage grundsätzlich eintretenden, erst durch die Vollziehungsanordnung beseitigten aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entziehung der Abrechnungsgenehmigung überwiegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn der Widerruf der Abrechnungsgenehmigung erweist sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Tatsachen als rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung als fehlerfrei.
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 8 Abs. 3 der Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. September 2002 (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie - Koloskopie-Vb -, DÄBl. Heft 40 S. A- 2654), die gemäß § 37 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) die Vorschriften des Sozialgesetzbuches/Zehntes Buch als leges speciales verdrängen. Nach § 135 Abs. 2 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher Leistungen vereinbaren, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen. Hiervon haben die genannten Verbände in der Koloskopie-Vb Gebrauch gemacht und festgesetzt, dass die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die in der Koloskopie-Vb genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt (§ 2 Satz 1 und 2 Koloskopie-Vb) und in ihrem Bestand u.a. davon abhängig, dass die festgelegten Mindestanforderungen bezüglich der jährlich durchzuführenden Koloskopien nach § 6 Koloskopie-Vb erfüllt werden (§ 2 Satz 3 Koloskopie-Vb). Der Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 6 Abs. 1 Koloskopie-Vb gilt als erfüllt, wenn in einem Abstand von jeweils 12 Monaten nachgewiesen wird, dass der Arzt innerhalb dieses Zeitraumes mindestens 200 totale Koloskopien (einschließlich des Zoekums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie durchgeführt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforderliche Nachweis geführt ist. Soweit der Nachweis nicht geführt wurde, teilt dies die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt unverzüglich mit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Koloskopie-Vb). Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Koloskopie-Vb genannten Zeitraum folgenden 12 Monaten erneut nicht geführt werden, wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie widerrufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb). Nach § 6 Abs. 2 Koloskopie...