Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

Zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, weshalb der Antragsteller bereits und gerade jetzt im Sinn der Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz angewiesen ist. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts) begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkmale “aG„ und “T„ vorläufig festzustellen,

ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Es müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Feststellung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Daran fehlt es hier. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er an seine Wohnung gefesselt sei und - im Falle des Erfolgs im Hauptsacheverfahren - durch Zeitablauf gehindert sei, die Merkzeichen für die Vergangenheit zu nutzen. Aus diesem Vorbringen ist weder ersichtlich, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche der Antragsteller im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb er bereits und gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6463029

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