Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Merkzeichen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

 

Orientierungssatz

1. Der Antrag, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Merkzeichens (hier: Merkzeichen H) festzustellen, ist unzulässig, wenn es an einer entsprechenden Antragstellung beim Antragsgegner fehlt.

2. Ein solcher Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bezüglich der Merkzeichen G und aG ist wegen Fehlens des Anordnungsgrundes unbegründet, wenn der Antragsteller weder vorgetragen hat, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist.

 

Tenor

Die Verfahren L 13 SB 128/11 B ER und L 13 SB 129/11 B PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 128/11 B ER verbunden.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Verbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages begehrt,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, für ihn das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen “G„ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), “aG„ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie “H„ (Hilflosigkeit) vorläufig festzustellen

sowie

2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

1. Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers davon aus, dass das Merkzeichen “aG„ bereits von dem erstinstanzlichen Antragsbegehren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes erfasst war, auch wenn der einstweilige Rechtsschutzantrag vom 15. Juni 2011 sich auf dieses Merkzeichen ausdrücklich nicht bezieht.

Die in der Sache erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Soweit der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens “H„ begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, weil es insoweit an einer ausdrücklichen Antragstellung beim Antragsgegner fehlt mit der Folge, dass das diesbezügliche Begehren nicht zum Gegenstand eines gerichtlichen einstweiligen Rechtschutzverfahrens gemacht werden kann. An einer entsprechenden Antragstellung beim Antragsgegner fehlt es, weil mit Bescheid vom 22. November 2010 und vom 25. März 2011 bestandskräftig über den Antrag vom 17. März 2010 entschieden worden ist, mit dem u. a. das Merkzeichen “H„ beantragt war. Der Neufeststellungsantrag vom 24. Mai 2011 selbst bezieht sich mangels ausdrücklicher Benennung in dem Antragsvordruck nicht zugleich auch auf das Merkzeichen “H„.

Soweit das Begehren des Antragstellers auf die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen “G„ und “aG„ gerichtet ist, ist die Beschwerde unbegründet. Denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner vermeintlichen Ansprüche auf den am 24. Mai 2011 gestellten Antrag zunächst der Klärung im Verwal...

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