Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung der Berufung. Entscheidung durch Beschluss trotz erstinstanzlichem Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1965 geborener Partner, der Kläger zu 2, lebten im streitigen Zeitraum mit dem 1995 geborenen Sohn der Klägerin zu 1 - dem Kläger zu 3 - in Bedarfsgemeinschaft unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnanschrift der Kläger zu 1 und 2. Der Kläger zu 3 war aufgrund des Bezugs von Ausbildungsgeld von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Seit dem 01. April 2016 wohnt der Kläger zu 3 nicht mehr bei den Klägern zu 1 und 2.
Mit endgültigem Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 nach zunächst vorläufiger Bewilligung für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II. Diese beliefen sich für den Monat Dezember 2015 auf insgesamt 752,46 € (Klägerin zu 1: 379,56 €, Kläger zu 2: 372,90 €) und für den Monat Januar 2016 auf insgesamt 754,55 € (Klägerin zu 1: 380,62 €, Kläger zu 2: 373,93 €). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 für Dezember 2015 und Januar 2016 höhere Leistungen und zwar in Höhe von (i.H.v.) insgesamt 913,05 € für Dezember 2015 (Klägerin zu 1: 456,52 €, Kläger zu 2: 456,53 €) sowie i.H.v. insgesamt 921,23 € für Januar 2016 (Klägerin zu 1: 460,61 €, Kläger zu 2: 460,62 €). Das hiergegen vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) geführte Klageverfahren zu dem Aktenzeichen S 17 AS 1293/16 wurde am 21. Dezember 2017 durch Vergleich beendet. Mit Änderungsbescheid vom 07. März 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 aufgrund nachgereichter Heizkostennachweise höhere Leistungen und zwar für Dezember 2015 i.H.v. insgesamt nunmehr 941,48 € (jeweils 470,74 €) sowie für Januar 2016 i.H.v. insgesamt 946,75 € (Klägerin zu 1: 473,38 €, Kläger zu 2: 473,37 €). Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte der Beklagte jeweils den Regelbedarf für Partner i.H.v. 360,00 € bzw. 364,00 €, einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung i.H.v. 8,28 € je Kläger sowie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 405,05 € im Dezember 2015 sowie 402,14 € im Januar 2016. Auf dieser Grundlage ermittelte er zunächst einen Bedarf der Klägerin zu 1 für Dezember 2015 i.H.v. 538,31 € sowie im Januar 2016 i.H.v. 540,94 € und für den Kläger zu 2 für Dezember 2015 i.H.v. 538,30 € sowie für Januar 2016 i.H.v. 540,94 €. Auf den Bedarf der Kläger rechnete der Beklagte ein bereinigtes Einkommen des Klägers zu 2 aus abhängiger Beschäftigung i.H.v. monatlich 135,13 € (vor Bereinigung: 268,91 €) an.
Den gegen diesen Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 zurück.
Am 05. Juli 2018 haben die Kläger Klage vor dem SG erhoben und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016 in gesetzlicher Höhe begehrt. Das Einkommen des Klägers zu 2 aus nichtselbstständiger Arbeit sei nicht dem Zuflussprinzip entsprechend angerechnet worden. Bereits die Einkommensbereinigung sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Ferner sei ein weitaus höherer Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung anzusetzen. Die gesetzliche Pauschale sei zu gering.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2021 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger schon nicht behaupten könnten, durch die mit dem Änderungsbescheid vom 07. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 verlautbarte Bewilligungsverfügung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert zu sein. Denn diese Verfügung sei angesichts des zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 21. Dezember 2017, der für das Gericht bindend geworden sei, ausschließlich (rechtswidrig) begünstigend. In der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung sind die Kläger über das Rechtsmittel der Berufung belehrt worden.
Hiergegen richtet sich die am 07. Juni 2021 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung der Kläger, welche nicht begründet worden ist.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Mai 2021 aufzuheben und dem Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Ja...