Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Berufsunfähigkeit: Erwerbsminderung bei Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Berufsschutz für Ungelernten

 

Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit.

2. Ein Versicherter ohne abgeschlossene Berufsausbildung, der während seines bisherigen Erwerbslebens ausschließlich ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, genießt keinen Berufschutz.

3. Funktionsstörungen des Stütz und Bewegungsapparates begründen noch keine Erwerbsminderung, wenn der Versicherte für mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit, die seinen qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben in der Lage ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt ist, war nach seinen Angaben, ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben, im Beitrittsgebiet als Maschinenarbeiter, Traktorist, LKW-Fahrer, Holzrücker, selbständiger Fuhrunternehmer und zuletzt als Pferdepfleger beschäftigt. Seit dem 01. Dezember 2003 ist er arbeitslos, in der Zeit vom 25. Januar 2005 bis zum 09. Februar 2006 bezog er Krankengeld.

Den am 10. Februar 2006 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete der Kläger mit Schwerhörigkeit, Gliederschmerzen, Bluthochdruck und Luftnot. Ein bereits am 18. Mai 1999 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 09. August 1999, ein zweiter Antrag mit Bescheid vom 20. April 2001 abgelehnt.

Der Beklagten lagen die medizinischen Unterlagen aus den vorhergehenden Rentenverfahren sowie ein Bericht der Fachärzte für Innere Medizin Dres. K vom 09. Juni 2005 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 vor. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Orthopädin Dr. S vom 14. April 2006 ein und lehnte dann nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. April 2006 ab.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, mit seinen vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Die Beklagte veranlasste daraufhin seine Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dipl. Med. Š, die in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2006 ein Schulter-Arm-Syndrom, rezidivierende Lumboischialgien rechts, Coxalgien mit beginnender Coxarthrose beiderseits, arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Hörminderung beidseits und Adipositas diagnostizierte. Sie kam zu der abschließenden Beurteilung, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Beklagte wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben.

Das Sozialgericht hat Befundberichte von dem Allgemeinmediziner Dr. H vom 17. Januar 2007 und der Orthopädin Dr. S vom 05. Februar 2007 eingeholt, denen weitere Berichte beigefügt sind. Dann hat es den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 festgestellt, der Kläger leide an degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu Hals- und Lendenwirbelsäulenfunktionsbehinderungen durch muskuläre Verspannungszustände ohne Nervenwurzelreizsymptomatik, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an den Schultergelenken, rechts stärker als links, einem Tennisellenbogen rechts mit nachweisbaren funktionellen Einschränkungen, einem mäßigen Kniegelenksverschleiß ohne Nachweis funktioneller Beeinträchtigungen, einer Fußfehlform, einer Einschränkung der Großzehengrundgelenksbeweglichkeit, einer chronischer Mittelfußreizung durch arthrotische Veränderungen im Bereich des Mittelfußes und der Fußwurzel, einem arteriellen Bluthochdruckleiden, einem Lungenemphysem und einer mit Hörgeräten versorgten Schwerhörigkeit. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen sechs bis acht Stunden täglich zu verrichten.

Der Kläger hat dem entgegengehalten, er könne keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Er bekäme in seiner Region auch keine Arbeit mehr angeboten.

Durch Urteil vom 14. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B könne der Kläger wegen der Veränderungen des Stütz-...

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