Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Einstweiliger Rechtschutz. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch kurzfristige Eilentscheidung bei angekündigter ergänzender Begründung
Orientierungssatz
Hat ein Antragsteller im sozialgerichtlichen Eilverfahren bei Antragstellung angekündigt, dass eine weitere Begründung des Antrags folgen wird, so ist das Sozialgericht gehalten, dem Antragsteller eine angemessene Frist für die nachgelieferte Begründung einzuräumen, verbunden mit der Ankündigung, nach Fristablauf über den Antrag zu entscheiden. Entscheidet das Sozialgericht dagegen, ohne dem Antragsteller die Möglichkeit zur Ergänzung der Begründung einzuräumen, so verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht über Leistungszeiträume vom 1. September 2006 bis zum 15. Oktober 2006 entschieden hat.
Im Übrigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, soweit dieser sich gegen die Ablehnung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht (SG) für die Zeit vor Eingang seines Rechtsschutzantrages bei Gericht (16. Oktober 2006), d.h. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 15. Oktober 2006, wendet. Denn für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht fehlt es im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als einer “Notfallhilfe„ regelmäßig schon an einem Anordnungsgrund. Dass die Nichtgewährung in der Vergangenheit insoweit im Falle des Antragstellers in die Gegenwart fortwirken würde, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde des Antragstellers ist hingegen im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht (SG) zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungszeiträume ab Antragseingang bei dem SG (16. Oktober 2006) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Denn die Entscheidung des SG leidet insoweit an einem wesentlichen Mangel, weil sie unter Verletzung des - verfassungsrechtlich garantierten (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) - rechtlichen Gehörs des Antragstellers ergangen ist, das vor jeder sozialgerichtlichen Entscheidung nach § 62 SGG zu gewähren ist.
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 2006 ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine “weitere Begründung„ folgen werde. Diese war auch angezeigt, weil sich aus der bloßen Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 25. September 2006 (- L 18 B 796/06 AS ER -), der sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - lediglich auf Leistungszeiträume bis zum 31. August 2006 bezog, keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 1. September 2006 ergeben konnten. Das SG hätte dem Antragsteller somit für sein weiteres Vorbringen eine angemessene Frist setzen müssen, und zwar mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der Frist über den Antrag entschieden werde, sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werde. Eine abschließende Entscheidung bereits drei Tage nach Antragseingang war aber bei der gegebenen Sachlage jedenfalls verfahrensfehlerhaft.
Die Zurückverweisung ist insoweit auch geboten, weil nicht auszuschließen ist, dass eine weitere tatsächliche Begründung des Antragstellers Auswirkungen auf die Entscheidung des SG über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II für die Zeit ab 16. Oktober 2006 haben kann.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen