Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als arbeitssuchend. Eilverfahren. Antragsart. einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund (verneint). Anordnungsanspruch (verneint). mehrfacher Hinweis der Arbeitgeberin auf Obliegenheit

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht

zu erstatten.

 

Gründe

I .

Der im Jahre 1968 geborene Antragsteller war im Rahmen seiner Promotion im Fach Biochemie seit dem 1. September 1998 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der F U B (C) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte lückenlos durch immer wieder verlängerte befristete Arbeitsverträge, zuletzt durch Vertrag vom 23. Juni 2005 bis zum 30. September 2005.

Am 27. September 2005 meldete der Antragsteller sich mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Vorgriff auf einen am 20. Dezember 2005 erlassenen Bescheid zur Bewilligung von Arbeitslosengeld mit, dass er sich spätestens am 1. Juli 2005 bei der Agentur für Arbeit hätte arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 27. September 2005 und damit um 88 Tage zu spät gemeldet. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens für dreißig Tage. Damit errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 Euro. Die Minderung erfolge, indem vom täglichen Leistungssatz (32,47 Euro bei einem täglichen ungerundeten Bemessungsentgelt von 62,23 Euro) die Hälfte (16,23 Euro) abgezogen werde. Daraus ergäben sich 65 Anrechnungstage (1. Oktober 2005 bis 5. Dezember 2005). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin Arbeitslosengeld mit einem tatsächlichen Leistungssatz von zunächst 16,24 Euro für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 4. Dezember 2005, i.H.v. 21,19 Euro für den 5. Dezember 2005 und in voller Höhe von 32,47 Euro ab dem 6. Dezember 2005.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Antragsteller vor, ihm sei die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung nicht bekannt gewesen. Auf Anfrage der Antragsgegnerin übersandte die ehemalige Arbeitgeberin drei Kopien von Schreiben an den Antragsteller (vom 20. Oktober 2003, 9. November 2004 und 5. September 2005), in denen er auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid im Wesentlichen: Nach der geltenden Rechtslage hätte der Kläger sich spätestens am 1. Juli 2005 arbeitsuchend melden müssen, was ihm nachweislich auch von der Arbeitgeberin mitgeteilt worden sei. Tatsächlich habe er sich 62 Tage (vom 1. Juli 2005 bis zum 26. September 2005) zu spät gemeldet.

Am 4. März 2006 hat der Antragsteller Klage erhoben (S 62 AL 852/06), über die noch nicht entschieden ist. Er hält die gesetzliche Regelung in § 37 b SGB III für verfassungswidrig und meint, eine Obliegenheit nicht verletzt zu haben. Am 6. April 2006 hat der Antragsteller zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Das Sozialgericht Berlin hat den Eilantrag als solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgefasst und mit Beschluss vom 3. November 2006, dem Antragsteller zugestellt am 21. November 2006, zurückgewiesen. Weil höhere Leistungen nur für den zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 5. Dezember 2005 begehrt würden, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels der erforderlichen Dringlichkeit nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsanspruch, denn angesichts der mehrfachen schriftlichen Belehrung durch die Arbeitgeberin habe der Antragsteller sich fahrlässig zu spät bei der Arbeitsagentur gemeldet und seine Obliegenheit verletzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Dezember 2006, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

II .

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Auch der Senat sieht den Eilantrag als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG an. Ein solcher Antrag ist zwar grundsätzlich subsidiär, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, das Begehren sich also auf die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage richtet. Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Durch den Bescheid vom 20. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin nicht in eine bereits bestehende Rechtsposition, etwa durch Beschränkung oder Entzug einer bereits gewährten Leistung, eingegriffen, sondern eine Rechtsposition, wenn auch beschränkten Umfangs, erst geschaffen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde demgemäß k...

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