Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Rahmengebühr. Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe. Beurteilung der Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren nach PKH-Ablehnung. fehlende Erfolgsaussicht nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss im Rechtsstreit. Zulässigkeit einer teilweisen PKH-Gewährung bei möglicher teilweiser Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob eine Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO bietet, bemisst sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Ist zu diesem Zeitpunkt die Klage bereits erledigt, können die Erfolgsaussichten nicht abweichend vom Ausgang des Klageverfahrens beurteilt werden.

2. Bietet eine gerichtskostenfreie Klage vor dem Sozialgericht nur teilweise Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe gleichwohl in vollem Umfang zu gewähren. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 73a; ZPO § 114; RVG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2008 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 3804/07 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - in Höhe von monatlich 58,25 € ab 01. Dezember 2007 sowie die Gewährung von “rückständigen Stromkosten„ in Höhe von 169,10 € streitig.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.

Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg mehr. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg gehabt habe, sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich.

Gegen den ihr am 17. März 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. April 2008 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich zunächst auch gegen die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewehrt hat. Nachdem die Antragstellerin die diesbezüglich eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 29. April 2008 zurückgenommen hat, wendet sie sich ausdrücklich noch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2008 abzuändern und ihr für das vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 3804/07 ER geführte Verfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin S J, A Jstraße, B, beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 52; § 119 Rn. 46 m. w. N.).

Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren - hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - beurteilt werden. Danach war für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen.

Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 12. März 2008 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen, so dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war daher zum Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht (Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss) im Ergebnis erfolglos, der vom Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer r...

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