Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderliche Erfolgsaussicht bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine nur entfernte Erfolgschance nicht ausreichend. Erforderlich ist eine reale Chance zum Obsiegen. PKH ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fern liegt.
2. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sie führen beginnend mit dem Monat des Zuflusses für einen einheitlichen Zeitraum zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Leistung.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2006 wird auf die Beschwerde der Klägerin aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt und Rechtsanwalt W.- D. S., Bstraße, B., beigeordnet.
Gründe
Die Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG) und auch begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht “die reale Chance zum Obsiegen„, nicht hingegen eine “nur entfernte Erfolgschance„. Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Hieran gemessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, denn ihre Klage hat im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts nicht nur eine entfernte Erfolgschance. Die Erfolgsaussichten sind nach Lage der Akten zumindest offen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Absatz 3 SGB II und § 1 Abs. 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen zu berücksichtigen. Damit sei auch die der Klägerin gewährte Betriebskostenerstattung als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dem folgt der Senat nach vorläufiger Prüfung grundsätzlich. Dies hat auch der 19. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 31. Juli 2006 (L 19 B 303/06 AS ER) mit überzeugenden Gründen entschieden. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Anrechnung dieses Einkommens zutreffend von der Antragsgegnerin vorgenommen worden ist. Aus dem Schreiben der Wohnungsbaugenossenschaft Brandenburg e.G. vom 8. August 2005 ergibt sich, dass der Klägerin das Betriebskostenguthaben zum 30. September 2005 überwiesen worden ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen und führen beginnend mit dem Monat des Zuflusses für einen einheitlichen Zeitraum zum Wegfall der Leistung (Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 11 RdNr. 33). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2005 das Betriebskostenguthaben einmalig mit den Leistungen für den Monat November 2005 verrechnet. Ob dieses Verfahren zulässig ist, ist zweifelhaft.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen