Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör
Orientierungssatz
1. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss den Beteiligten gegenüber klarstellen, auf welche Tatsachen es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt und ihnen Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern.
2. Teilt das Gericht dem Kläger mit, welche Nachweise zur Begründung des gestellten Antrags erforderlich sind, so führt es ihm damit klar vor Augen, wohin eine Verweigerung der Erfüllung der gerichtlichen Verfügung führt. Damit erfüllt das Gericht die Anforderungen, welche das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör stellt.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin und ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 06. Juni 2018 werden zurückgewiesen.
Kosten der Antragstellerin für diese Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 06. Juni 2018 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2018 zurückgewiesen, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hatte, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und zur gesetzlichen Pflegeversicherung einschließlich der vom Antragsgegner festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beiträge zu gewähren.
Vorliegend wendet sich die Antragstellerin mit der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats. Zur Begründung rügt sie, dass der Senat vor seiner Entscheidung nicht klargestellt habe, welche genauen Anforderungen er an die von ihm verlangte Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse stellte und ihr damit keine Gelegenheit gegeben habe, diese substantiiert darzulegen. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass ihre Angaben gegenüber der Antragsgegnerin ausgereicht hätten. Im Übrigen rügt sie die Richtigkeit der Entscheidung des Senats.
II.
A. Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge besteht gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG darin, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt; erforderlich ist substantiierter Vortrag dazu, dass und warum das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt habe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2005, B 7a AL 38/05 B, SozR 4-1500 § 178 a Nr. 2; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, RdNr. 6 a und b zu § 178 a). Ob das Vorbingen der Antragstellerin diesen Anforderungen genügt oder sie sich mit ihrer Anhörungsrüge trotz ihres Hinweises auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gegen die sachliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 06. Juni 2018 wendet, was für eine zulässige Gehörsrüge nicht ausreicht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn es liegt kein Gehörsverstoß vor.
1.) Der in Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin [VerfGH], Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ≪116 f.≫; st. Rspr.; BVerfGE 54, 117 ≪123≫; 60, 1 ≪5≫; 69, 145 ≪148≫). Dies setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten gegenüber klarstellt, auf welche Tatsachen es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt und ihnen Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Dies ist vorliegend hinreichend geschehen und das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör damit gewahrt worden.
2.) Schon das Sozialgericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die streitige Beitragsfestsetzung der Antragsgegnerin darauf beruhe, dass die Antragstellerin alle Anfragen zu ihren Einnahmen im streitigen Zeitraum unbeantwortet gelassen habe und einen ausreichenden Einkommensnachweis damit schuldig geblieben sei. Ihr Vortrag, sie verfüge über keine Einnahmen, sei unglaubhaft. Auf ihre Bitte in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 18. Februar 2018, ihr mitzuteilen, soweit weiterer Vortrag erforderlich sei, hat der Senat sie durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 27. Februar 2018 ...