Orientierungssatz

1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR, in denen eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Ist der Versicherte weder aufgrund staatlichen Akts noch einzelvertraglicher Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden, unterfällt er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur dann, wenn er bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. 6. 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

2. Der Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage setzt u. a. voraus, dass der Betroffene am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Eine GmbH als Beschäftigungsbetrieb erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzungen i. S. des Versorgungsrechts.

3. Eine Gleichstellung weiterer Personen, die am 30. 6. 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem 1947 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der F-S-Universität J am 30. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, fortlaufend beim VEB Geräte- und Regler-Werke T, VEB GRW, als Gruppenleiter Forschung und Entwicklung beschäftigt. Die Rechtsfähigkeit dieses Betriebes endete ausweislich der Registernummer 110/04/149 des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P am 26. Juni 1990, weil der Betrieb mit Wirkung ab diesem Tage aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (VoEigUmwV) vom 01. März 1990 (BGl. DDR I 1990, S. 107) in drei Gesellschaften umgewandelt und aufgespalten worden war. Bei einer von diesen handelte es sich um die G- und R-W T GmbH, die am 26. Juni 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts P (HRB 129 P) eingetragen wurde und bei der der Kläger im Folgenden beschäftigt war.

Am 29. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung mit der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar, da der VEB Geräte und Regler Werke T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den hiergegen am 03. Februar 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass der Betrieb nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert, vielmehr erst zum 01. Juli 1990 verkauft worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 unter Vertiefung ihrer ursprünglichen Begründung zurück. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur AVItech komme es ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an. Die Eintragung im Handelsregister sei jedoch am 26. Juni 1990 erfolgt (HRB 129).

Die hiergegen am 29. April 2004 erhobene Klage des Klägers hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 21. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die bereits am 26. Juni 1990 gegründete Firma G- und R-W T GmbH stelle keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung dar, sondern sei schon nach ihrer Form eine Gesellschaft mit be...

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