Orientierungssatz

1. Dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt, wer aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem der früheren DDR einbezogen worden war oder eine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt hätte.

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bei der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt voraus, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen war kein volkseigener Betrieb.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem 1951 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums der Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Technischen Hochschule O G in M am 30. November 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, fortlaufend beim VEB Elektro-Apparate Werke T, VEB EAW, als Ingenieur für Arbeitsgestaltung beschäftigt. Dieser Betrieb wurde mit Umwandlungserklärung vom 11. Juni 1990 gemäß der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (VoEigUmwV) vom 01. März 1990 (BGl. DDR I 1990, S. 107) in eine GmbH umgewandelt, die unter dem Namen "E-A-W B GmbH" firmierte. Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts C HRB 34437 erfolgte die erste Registereintragung am 27. Juni 1990.

Am 14. Juni 2004 beantragte der Kläger, der über den 30. Juni 1990 hinweg in dem oben genannten Betrieb gearbeitet hatte, bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 02. September 2004 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung mit der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar, da der VEB EAW B-T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den hiergegen am 16. September 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass es für die Ansprüche aus der Zusatzversorgung unerheblich sei, wann der Betrieb privatisiert worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 unter Vertiefung ihrer ursprünglichen Begründung zurück.

Mit seiner hiergegen am 10. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, für die Anwendbarkeit des AAÜG könne es nicht darauf ankommen, ob die Beschäftigungsstelle rein zufällig vor dem 30. Juni 1990 oder zum 01. Juli 1990 vom VEB in eine (volkseigene) GmbH umgewandelt und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei. Im Übrigen sei eine Eintragung der Umwandlung des VEB EAW in die EW B GmbH am 27. Juni 1990 nicht nachweisbar. Die Eintragung im HRB 34437 könne nicht zutreffend sein. Zwar heiße es dort, dass die erstmalige Eintragung der GmbH am 27. Juni 1990 erfolgt sei. Das ursprüngliche Register mit der Nr. HRB 15-5930 sei jedoch nicht mehr auffindbar. Es liege lediglich noch eine Verfügung vom 27. Juni 1990 vor, nach der die Eintragung erfolgen sollte. Ein Register zu HRB 15-5930 sei dann jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht angelegt worden. Aus der Verfügung könne nicht auf das Vorliegen des erforderlichen Primärdokuments geschlossen werden. Als frühester Termin könne der 03. Juli 1990, der Tag, an dem die Rechtsfähigkeit des VEB EAW im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden sei, angenommen werden.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden Voraussetzun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge