Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Gesetzesänderung. Betriebskostenrückzahlung. Vermögen. Einkommen. Berufung. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Klärungsbedürftigkeit. Arbeitslosengeld II. Nichtberücksichtigung als Einkommen oder Vermögen. Minderung der Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob Betriebskostenrückzahlungen bis zum 31.7.2006 als Einkommen oder als Vermögen anzusehen waren, ist nach Schaffung der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 mangels Klärungsbedürftigkeit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
Orientierungssatz
Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B).
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; Alg-II-VO § 3 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat September 2005. Der Beklagte hat für die Bedarfsgemeinschaft, die vorliegend aus den erwerbsfähigen Klägern und ihrem gemeinsamen ebenfalls erwerbsfähigen, 1989 geborenen Sohn besteht, ein anrechenbares Gesamteinkommen für diesen Monat in Höhe von 1.227,67 Euro ermittelt, was die Kläger nicht beanstandet haben. Dem stand nach Auffassung des Beklagten ein Bedarf an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 861 Euro gegenüber - was ebenfalls unstreitig ist - sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,62 Euro. Insoweit geht der Beklagte davon aus, dass sich die anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,51 Euro monatlich im Monat September 2005 durch die Gutschrift der Betriebskostenrückzahlung für das Jahr 2004 entsprechend vermindert haben. Damit besteht nach Auffassung des Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit ein Anspruch für den Monat September 2005 nicht (Bescheid vom 27. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005). Die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe (Urteil vom 15. Februar 2006).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung machen die Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob es sich bei Betriebskostenrückzahlungen um Einkommen oder Vermögen handele, sei nach wie vor hinsichtlich Erstattungen für das Jahr 2004 nicht geklärt. Diese Rechtsfrage sei auch noch klärungsbedürftig, denn einerseits liege noch keine gefestigte Rechtsprechung hierzu vor und andererseits betreffe die Frage eine Vielzahl von Leistungsbeziehern.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger gehen zu Recht davon aus, dass sie das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechten können. Sie (sowie ihr Sohn, der vom Sozialgericht ebenfalls ausdrücklich als Kläger hätte aufgenommen werden müssen) sind durch dieses Urteil in Höhe von 22,84 Euro beschwert, denn nach ihrem Vorbringen ergibt sich ein Anspruch in dieser Höhe. Für die Folgemonate hat der Beklagte den aus der Betriebskostennachzahlung resultierenden “Einkommensüberhang„ als Vermögen angesehen und nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Wegen des damit 500,00 Euro nicht übersteigenden Beschwerdegegenstandes bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, die hier ausdrücklich nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Da ein Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen, kommt nur eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund in Betracht.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 160 Rdnr. 6 a). Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B veröff...