Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sanktionsbescheid. Pflichtverletzung. Eingliederungsvereinbarung. hinreichende Bestimmtheit der auferlegten Pflicht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2007 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2006 und des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2006 sowie die Aufhebung der Vollziehung der zuvor genannten Bescheide werden angeordnet.
Die Beschwerde wird im Übrigen - soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet - zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Kosten des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2007 ist begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem sie bei sachdienlicher Auslegung zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der am 20. Dezember 2006 gegen den Sanktionsbescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2006 erhobenen Anfechtungsklage und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2006, in dem die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von insgesamt 400,77 € um 218,34 € gemindert hat, als auch die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheide für den betroffenen Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG begehrt, zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine derartige Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), der eine Regelung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der wie im vorliegenden Fall über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 verfügten Sanktion, der vollständigen Kürzung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Danach wird das Arbeitslosengeld II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die wie die Antragstellerin das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vorraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II, also auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Im vorliegenden Fall soll die Antragstellerin entgegen der in der Eingliederungsvereinbarung vom 1./2. Juni 2006 begründeten Pflicht (Obliegenheit), eine bestimmte Anzahl von Bewerbungsunterlagen zu erstellen, nicht nachgekommen sein. An einer derartigen Pflichtverletzung bestehen im vorliegenden Fall indes ernsthafte Zweifel.
Um den genannten Sanktionstatbestand zu erfüllen, muss die in der Eingliederungsvereinbarung “festgelegte Pflicht„ des Hilfebedürftigen hinreichend bestimmt sein. Eine solche Pflicht ist nur eine solche, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines Empfängerhorizontes das ihm abverlangte Verhalten unzweifelhaft erkennbar macht. Unklarheiten gehen zu Lasten des für ...