Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrswertgutachten. Eigentumswohnung. erforderliche Zeit. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines Sachverständigen. Herabsetzung der Vergütung. Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes. Unmöglichkeit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. nicht existenter Begutachtungsgegenstand
Leitsatz (amtlich)
Im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht.
Tenor
Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 265,35 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer begehrt für Vorbereitungsarbeiten für ein Verkehrswertgutachten 3.029,69 Euro nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit Beweisanordnung im Verfahren S 12 AL 111/04 vom 24. November 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin den Beschwerdeführer zum Sachverständigen ernannt und die nachstehenden Beweisfragen formuliert:
1. Bestand am 15. Mai 2003 eine Nachfrage für Objekte der Art und Beschaffenheit wie die in der Kstraße in B vermietete Eigentumswohnung?
2. Bejahendenfalls, wie hoch ist der Verkehrswert des Objektes am 15. Mai 2003 anzusetzen?
3. War eine Veräußerung des Objektes zu dem unter 2. festgestellten Verkehrswert möglich oder wäre der Veräußerungserlös voraussichtlich vom festgestellten Verkehrswert abgewichen? Ggf. in welcher Höhe?
Auf die Bitte des Beschwerdeführers vom 29. November 2005 konkretisierte das Gericht mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 die Beweisanordnung dahin, dass die vermietete Wohnung zu bewerten und als Bewertungsstichtag der 15. Mai 2003 zugrunde zu legen sei.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Erhebungen beim Ortstermin am 25. Januar 2006 und der dem Gutachterausschuss vorliegende Auszug aus dem Grundbuch von Birkenwerder, Blatt 1820, vom 9. Februar 2004 ergeben hätten, dass auf dem fraglichen Grundstück kein Wohnungseigentum i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebildet worden sei und damit eine separat veräußerbare Eigentumswohnung nicht bestehe. Daher könne auch kein Verkehrswert ermittelt werden.
Das Gericht bat den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 30. Januar 2006 zunächst abzuwarten, bis eine Stellungnahme des Beklagten im Rechtsstreit S 12 AL 111/04 eingegangen sei. Am 27. März 2006 fragte der Beschwerdeführer nach dem Sachstand. Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 hob das Sozialgericht Neuruppin die Beweisanordnung vom 24. November 2005 auf.
Der Beschwerdeführer machte Gesamtkosten für die Erstattung eines Gutachtens in Höhe von 3.029,69 Euro geltend (Kostenbescheid vom 3. Mai 2006). Insgesamt seien 33,5 Stunden zu 75,00 Euro zuzüglich Fahrtkosten und Mehrwertsteuer angefallen. 19,5 Stunden entfielen auf die Ortsbesichtigung durch 3 Gutachter.
Die Festsetzungsstelle/Geschäftsstelle der 12. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin bat daraufhin um Überarbeitung der in Ansatz gebrachten Kosten, da ein Verkehrswertgutachten letztlich nicht erstellt worden sei.
Im Schreiben vom 1. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer u. a. ausgeführt, “zur Erarbeitung des Gutachtens und in Vorbereitung der ebenfalls notwendigen Ortsbesichtigung Anfragen bei Ämtern und der Gemeinde„ gestellt zu haben. Die Ortsbesichtigung sei entsprechend den Vorschriften für den Beschwerdeführer mit 3 Sachverständigen erfolgt.
Die Geschäftsstelle des Sozialgerichts Neuruppin hat die Vergütung auf 411,08 Euro festgesetzt, dabei einen Zeitaufwand von 6 Stunden (2,62 Stunden für Aktenstudium, 1,5 Stunden für die Abfassung der Schreiben, 0,6 Stunden für Diktat und Korrektur und 1 Stunde für die Ortsbesichtigung) berücksichtigt.
Im Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung vom 16. August 2006 hat der Beschwerdeführer u. a. darauf hingewiesen, dass für die Erstellung von Gutachten eine frühzeitige Einholung der erforderlichen Unterlagen notwendig sei. Der angesetzte Zeitaufwand entspreche nicht dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Im Übrigen sei die Honorargruppe 6 mit 75,00 Euro je Stunde in Ansatz zu bringen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht Neuruppin die Vergütung des Beschwerdeführers auf 533,71 Euro festgesetzt (Beschluss vom 1. September 2008). Es hat dabei ebenfalls einen Zeitaufwand von 6 Stunden berücksichtigt, diesen aber entsprechend der Honorargruppe 6 mit 75,00 Euro je Stunde vergütet. Zusätzlich hat es Schreibauslagen von 3,75 Euro und Fahrtkosten von 6,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer berücksichtigt. Der darüber hinaus in Ansatz gebrachte Umfang der Vorbereitung des Gutachtens sei für das Gericht nicht glaubhaft. In keiner Weise sei dargetan, dass mehr als ein Sachverständiger den Ortstermin wahrgenommen habe.
Gegen den ihm am 15. September 2008 zugestellten Beschluss vom 1. September 2008 hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und an der geltend gemachten Vergütung festgehalten. Insbesondere sei nicht hinnehmbar, dass das Sozialgericht die durch...