Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger, der nach seinen Angaben im März 1976 eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker abschloss, ab April 1979 als technischer Angestellter der Vergütungsgruppe V c bei der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Sport B arbeitete und seit 15. August 2001 arbeitsunfähig krank ist, stellte am 10. Februar 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, sich seit August 2001 wegen Depressionen und einer psychogenen Angstneurose für erwerbsgemindert zu halten.

Zunächst lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 05. Mai 2003 wegen fehlender Mitwirkung ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung u.a. auf ein Attest der Allgemeinmedizinerin G vom 18. Juni 2003. Auf Empfehlung des beratungsärztlichen Dienstes veranlasste die Beklagte daraufhin ein Gutachten, das am 06. November 2003 von der Neurologin und Psychiaterin G erstattet wurde und in dem sie zu dem Ergebnis kam, der Kläger leide an einer Panikstörung mit Neigung zu Meideverhalten und einer zurzeit leichten depressiven Episode. Er sei deshalb jedoch noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten ohne wesentlichen Zeitdruck und ohne Nachtschicht 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 04. Dezember 2003 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen einer schweren Depression und täglichen Panikattacken sowie schwersten Existenz- und Lebensängsten voll erwerbsgemindert zu sein.

Die Beklagte zog Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, des Neurologen und Psychiaters Dipl. med. W vom 24. Juni 2004, der Allgemeinmedizinerin G vom 15. Juni 2004 und des Neurologen und Psychiaters L vom 02. Juli 2004, bei. Dann beauftragte sie den Internisten Dr. K mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dr. K stellte in seinem Gutachten vom 07. Oktober 2004 fest, der Kläger leide an einer Alkoholkrankheit, einem Leberparenchymschaden ohne Anhalt für eine Synthesestörung und einem labilen Hypertonus, der zwar kontroll-, derzeit aber nicht behandlungsbedürftig sei. Auf internistischem Fachgebiet bestünden demnach keine Gesundheitsstörungen von gravierendem Einfluss auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten ohne quantitative Einschränkung. Dies gelte auch für die erlernte Tätigkeit eines Radio- und Fernsehmechanikers sowie die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit einer Bürokraft.

Anschließend veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung, die durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. S am 25. September 2004 durchgeführt wurde. Die Gutachterin diagnostizierte Angst und Depression gemischt, phobische Störung und Alkoholmissbrauch. Gleichwohl sei der Kläger noch in der Lage, sowohl seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Die Wiederaufnahme einer Beschäftigung würde sich eher stabilisierend auf die psychische Befindlichkeit ausüben. Die ambulanten Behandlungsmaßnahmen seien noch nicht ausgeschöpft.

Im Hinblick auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2005 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Ziel, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erreichen, weiterverfolgt hat. Er könne wegen seiner schweren Depression weder seine letzte Beschäftigung als technischer Angestellter noch andere wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Zur Verschlimmerung seines psychischen Zustands habe der soziale Abstieg beigetragen, der darin bestehe, dass er nunmehr “Hartz-IV„- Empfänger sei. Er habe zwischenzeitlich die private Insolvenz angemeldet.

Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts weitere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen. Die Ärztin G, die allein den Kläger aktuell noch behandelt, hat in ihrem Bericht vom 26. September 2005 eine gleichbleibende, z.T. schwankende Befundlage bei dem Kläger bestätigt.

Dann ist die Ärztin für Psychiatrie G mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. In dem Gutachten vom 21. April 2006 ist sie zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger leide an einer leichten depressiven Episode, einer Panikstörung, einer Alkoholabhängigkeit mit z.Zt. kontrolliertem Konsum und einer beginnenden Polyneuropathie. Er könne noch mittelschwere bis schwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen mindestens 8 Stunden täglich verrichten.

Der Kläger hat sich dem Ergebnis der Begutachtung nicht anzuschließen vermocht ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge