Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss gemäß SGB 2 § 22 Abs 7 setzt Leistungsbewilligung nach BAföG voraus. Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Höhe des Zuschusses
Orientierungssatz
1. Der Zuschuss gem. SGB II (juris: SGB 2) § 22 Abs 7 hängt davon ab, dass der Berechtigte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.
2. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses ist das Kindergeld zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Zeitraum bis zum 31. Januar 2011 betrifft.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) im Übrigen und die des Antragstellers zu 2) werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
1.) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig, soweit damit ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für die Zeit bis zum 31. Januar 2011 begehrt wird, da einer Entscheidung die Rechtskraft des Beschlusses des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2010 im Verfahren L 34 AS 1583/10 B ER entgegensteht. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller bereits unter Bezug auf den Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit bis zum 31. Januar 2011 geltend gemacht, bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der mit dem Bescheid vorgenommenen Aufhebung der Zuschussgewährung begehrt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit dem genannten Beschluss die Beschwerde des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen, nachdem das Sozialgericht Berlin seinen Antrag abgelehnt hatte.
Nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der materiellen Rechtskraft fähig sind alle Urteile, mit denen endgültig und vorbehaltlos entschieden wird. Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Anordnung stehen ihnen insoweit gleich (BFH vom 18. Dezember 1991 - Az.: II B 112/91 m.w.N., nach juris; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008 [Meyer-Ladewig], § 141 Rn. 5). Sie regeln abschließend einen vorläufigen Zustand. Dies gilt auch, soweit sie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisen. Auch hier muss ein fortgesetzter Streit der Beteiligten über denselben Gegenstand abgewiesen werden (BFH, a.a.O., Meyer-Ladewig, a.a.O). Die Wirkung der Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten; eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist grundsätzlich nur die Urteilsformel, bzw. die Beschlussformel. Reicht diese zur Bestimmung ihrer Tragweite nicht aus, z.B. bei abweisenden Urteilen, müssen die Entscheidungsgründe zur Bestimmung hinzugezogen werden (Meyer-Ladewig, § 141, Rn. 7a). Ein neuer Antrag ist nur dann möglich, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (BFH, a.a.O.; OVG Münster in NJW 1975, 992; Meyer-Ladewig, § 141 Rn. 6c, LSG Thüringen, L 6 RJ 914/03 ER).
Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Februar 2011 konnte die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) betont hat (3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Bei Abstellen auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache setzt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der begehrte Zuschuss hängt gem. § 22 Abs. 7 SGB II davon ab, dass der Berechtigte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Dies ist bislang offen, da der Antragsteller zu 1) bisher eine Bewilligung und Zahlung der Leistungen nicht glaubhaft gemacht hat. Es fehlt daher schon an ...