Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Meldeaufforderung und der Vermittlungsvorschlag des Grundsicherungsträgers sind keine auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtete Verwaltungsakte i. S. von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
Orientierungssatz
1. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- €. nicht übersteigt.
2. Bei der Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers nach § 32 SGB 2 handelt es sich nicht um einen Streitgegenstand, der eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Diese enthält primär einen staatlichen Handlungsbefehl und ist nur als Obliegenheit einzuordnen. Dass deren Verletzung nur zu einer Minderung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs führt, gestattet es nicht, die Meldeaufforderung selbst als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt anzusehen.
3. Ebenso bedarf die Berufung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers nach § 32 SGB 2 nicht der Zulassung. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Damit scheidet die Annahme eines Verwaltungsaktes, der eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, als Streitgegenstand aus.
4. Bei grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn allein die richtige oder falsche Anwendung eines Tatbestandsmerkmals, dessen rechtliche Anforderungen nicht klärungsbedürftig sind, als fraglich geltend gemacht wird.
5. Die Anforderungen an eine Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird verworfen, soweit sie die Abweisung der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vermittlungsvorschläge vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 und die Aufhebung der Meldeaufforderung vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 gerichteten Klageanträge betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Sache stehen zwei Vermittlungsvorschläge des Beklagten gegenüber dem Kläger, eine Meldeaufforderung und eine hierauf beruhende Sanktion im Streit.
Gegen zwei Vorschläge von Arbeitsplätzen vom 24. August 2015 legte der Kläger Widerspruch unter Verweis auf ein Schreiben im anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (gemeint S 101 AS 18195/14) vom 31. August 2015 ein, in dem er unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Klärung seines dortigen Begehrens keine Termine wahrnehmen werde. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 als unzulässig und führte aus, dass es sich bei den Vermittlungsvorschlägen nicht um Verwaltungsakte handele.
Gegen die Einladung zu einem Meldetermin am 18. Juli 2016 durch Schreiben des Beklagten vom 3. Juni 2016 erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch und verwies unter anderem erneut auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit für Termineinladungen für ihn. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 als unbegründet zurück.
Am 20. Juni 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin gegen beide genannten Widerspruchsbescheide erhoben. Hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge hat er bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er die Sozialgerichtsbarkeit um Klärung nach § 55 Abs. 1 Punkt 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bitte.
Mit Bescheid vom 9. August 2016 hat der Beklagte gegen den Kläger wegen des Nichterscheinens zum Meldetermin am 18. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2016 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 40,40 Euro monatlich ausgesprochen und den Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2016 für den vorgenannten Zeitraum entsprechend aufgehoben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 hat der Kläger die Klage auf den Sanktionsbescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 erweitert.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 hat die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Berlin den Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vermittlungsvorschlägen nicht um Verwaltungsakte handele (Bezugnahme auf Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 21. Oktober 2003 - Az.: B 7 AL 83/03 B) und eine Feststellungsklage nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausscheide. Für den Fall, dass der Kläger an dem entsprechende...