Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Umzugskosten und Mietkaution durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung neben einer bereits bewilligten Regelleistung kann auch die Gewährung einer Mietkaution für eine vom Antragsteller benannte Wohnung sowie die Gewährung von Umzugskosten geltend gemacht werden, wenn der Leistungsträger des SGB 2 zu erkennen gegeben hat, dass seiner Auffassung nach für die Bewilligung dieser Leistungen kein Raum ist.
2. Hat der Antragsteller seine bisher innegehabte Wohnung bereits gekündigt und ist er nur übergangsweise bei Verwandten untergekommen, so ist der für die Bewilligung des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines von ihnen abzuschließenden Mietvertrages über die in B, B Damm im 3. Obergeschoss rechts gelegene 3-Zimmer-Wohnung vorläufig für die Zeit ab Beginn des Mietverhältnisses bis zum 31. August 2009, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die genannte Wohnung in Höhe von 542,00 € monatlich, ferner die für die genannte Wohnung anfallende Mietkaution in Höhe von 1.128,69 € sowie die Kosten für den Umzug in die genannte Wohnung in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe von 500,00 €, zu zahlen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Hierbei war das Rubrum um den gesetzlich durch seine Eltern vertretenen minderjährigen Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) zu ergänzen, weil hier Individualansprüche in Rede stehen, die von jedem einzelnen Mitglied der aus den drei Antragstellern bestehenden Bedarfsgemeinschaft separat verfolgt werden müssen und bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze auch von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfolgt werden bzw. verfolgt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts waren den Antragstellern die aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zuzuerkennen. Diese Leistungen haben die Antragsteller bei vernünftiger Auslegung ihrer Ausführungen im gerichtlichen Verfahren von Anfang an beantragt, was sich für den Senat insbesondere vor dem Hintergrund ergibt, dass die Antragsteller (die mit einer nur vorläufigen Zusicherung des Antragsgegners, die Kosten der neuen Unterkunft zu gewähren, hinsichtlich ihres Anspruchs auf Gewährung dieser Kosten keine Rechtssicherheit erlangen könnten) nach ihren glaubhaften Darlegungen im gesamten Verfahren ihr bisheriges Mietverhältnis bereits Ende November 2008 zum 28. Februar 2009 fristlos gekündigt haben und sie bereits seit Anfang 2009 nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung wohnen, sondern lediglich vorübergehend bei Verwandten untergekommen sind.
Hinsichtlich der begehrten Leistungen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Besonderheiten des Einzelfalles zunächst als zulässig. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern mit seinem Bescheid vom 25. Februar 2009 für den aktuell laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 unter Anrechnung von Einkommen vorläufig lediglich die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung für die im Tenor bezeichnete Wohnung gewährt und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass seiner Auffassung nach im vorliegenden Fall derzeit auch für die Gewährung einer Mietkaution für die genannte Wohnung sowie die Gewährung von Umzugskosten kein Raum ist. Dies reicht im vorliegenden Fall im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes aus, um hinsichtlich der beantragten Leistungen - die erst für den Fall des Zustandekommens eines Mietvertrages mit den Antragstellern über die im Tenor bezeichnete Wohnung virulent werden - bereits jetzt zugunsten der Antragsteller von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen bzw. das nach § 86 b Abs. 2 SGG für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche streitige Rechtsverhältnis zu bejahen. Auch eine Erledigung des Verfahrens in der Sache selbst ist nicht eingetreten. Denn wie das für die Vermietung der in Rede stehenden Wohnung zuständige Maklerbüro auf Nachfrage des Senats am 24. März 2009 telefonisch mitgeteilt hat, ist die Wohnung derzeit noch nicht anderweitig vergeben wo...