Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit. Ausbildungsstätte

 

Leitsatz (amtlich)

“Dem Grunde nach„ förderungsfähig nach dem BAföG ist eine Ausbildung auch dann, wenn Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, weil die Ausbildung nicht an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, sondern an einer Ausbildungsstätte, deren Besuch nicht als gleichwertig anerkannt ist; öffentliche Einrichtungen oder als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstätten aber diese Ausbildung anbieten.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie Zeiträume vor Erlass dieser Entscheidung betrifft.

Im Übrigen werden auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2008 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume betrifft (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); insoweit fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Die (einstweilige) Anordnung des Sozialgerichts hat sich insoweit erledigt. Die Antragsgegnerin hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an ihrer Aufhebung. Sie war aufgrund dieser Anordnung und der Ablehnung der Aussetzung ihrer Vollziehung verpflichtet, vorläufig Leistungen zu erbringen. Soweit es ihr darum gehen sollte, dementsprechend ausgezahlte Beträge zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass sie - endgültig - nicht zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet sei, steht das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung.

Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, sofern die Entscheidung der Behörde nicht ohnehin bestandskräftig wird (so bereits Beschlüsse des Senats vom 4. November 2005 - L 14 B 1147/05 AS ER - und vom 2. Februar 2006 - L 14 B 1307/05 AS ER - im Anschluss an den Beschluss des Thüringischen OVG vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO 356/97 -, FEVS 48 [1998], 129 [130]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER -; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11/97 -, NVwZ 1998, 85).

Im Übrigen - soweit in der Zukunft liegende Zeiträume betroffen sind - ist die Beschwerde zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 SGG) und begründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Für die Ausbildungsförderung besteht ein eigenes, im Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitel des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregeltes Leistungssystem. Dementsprechend haben nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) “dem Grunde nach„ förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Aufgrund dieser Bestimmung kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin keine Leistungen beanspruchen.

“Dem Grunde nach„ förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist eine Ausbildung, wenn sie überhaupt - abstrakt - nach jenem Gesetz gefördert werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob oder aus welchen Gründen sie tatsächlich nicht gefördert wird, insbesondere nicht darauf, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz etwa aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden liegen, nicht gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B14/7b AS 28/06 -). Ebensowenig ist entscheidend, ob bzw. dass der Leistung von Ausbildungsförderung im konkreten Fall entgegensteht, dass die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte (Ergänzungsschule oder nichtstaatliche Hochschule) stattfindet, deren Besuch nicht als dem Besuch einer in § 2 Abs.1 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätte gleichwertig anerkannt ist (§ 2 Abs. 2 BAföG). Auch diese Regelung schließt nicht aus, dass die Ausbildung als solche - nach Prüfung und Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs der Ausbildungsstätte (die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Bafög auch “von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens„ erfolgt) oder auch an einer anderen Ausbildungsstätte - “dem Grunde nach„ (“grundsätzlich„) forderungsfähig ist. Ein Schüler oder Student, der einer Ausbildung nachgeht, die - beim Besuch bestimmter, ggf. als gleichwertig anerkannter Ausbildungsstätten - “dem Grunde nach„ forderungsfähig ist, kann den in § 7 Abs. 5 SGB II bestimmten Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs...

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