Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Auszubildenden bei dessen grundsätzlicher Förderungsfähigkeit nach dem BAföG
Orientierungssatz
1. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB 2 für Auszubildende bzw. Studenten zu Leistungen des SGB 2 soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen.
2. Die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG richtet sich allein nach abstrakten Kriterien. Unbeachtlich sind in der Person des Auszubildenden liegende individuelle Versagens- oder Ausschlussgründe.
3. Ist eine an einer Einrichtung durchlaufene Ausbildung i. S. von § 7 Abs. 5 SGB 2 dem Grunde nach förderungsfähig, so ist für den Leistungsausschluss unbeachtlich, wenn der Auszubildende als Ausbildungsstätte eine nicht anerkannte nichtstaatliche Ausbildungsstätte wählt.
4. Nach § 2 Abs. 2 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Behörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Ist eine solche Gleichstellung nicht erfolgt, so ändert dies nichts an einer dem Grunde nach bestehenden Förderungsfähigkeit nach dem BAföG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 10. Juni 2011 bis zum Abschluss seines Studiums am 31. März 2013.
Der 1986 geborene Kläger begann am 1. April 2010 an der - nichtstaatlichen - Internationalen Berufsakademie (IBA) im Rahmen eines entsprechenden privaten Ausbildungsvertrags mit der A GmbH ein duales betriebswirtschaftliches Vollzeitstudium zum Bachelor of Arts - Studienrichtung Hotel- und Tourismusmanagement - (Studienvertrag vom 12. April 2010; Immatrikulationsurkunde der IBA vom 1. April 2010). Am 10. Juni 2011 beantragte er bei dem Beklagten SGB II-Leistungen, die dieser mit Bescheid vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012.
Die Klage auf “Regelleistungen und Kosten der Unterkunft„ blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 12. April 2013). Das SG hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten und die Entscheidungen des SG Berlin und des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 3. April 2012 (- S 94 AS 3571/12 ER -) bzw vom 1. Juni 2012 ( - L 19 AS 1027/12 B ER -) Bezug genommen, in denen ein Anordnungsanspruch des Klägers verneint worden war.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Ein Anspruch auf SGB II-Leistungen sei nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, weil die von ihm durchlaufene Ausbildung dem Grunde nach nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Da es an der nach § 2 Abs. 2 BAföG erforderlichen Gleichstellungsentscheidung der zuständigen Behörde vorliegend fehle, sei das von ihm absolvierte Studium gerade nicht förderungsfähig, und zwar aus nicht in seiner Person liegenden Gründen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin 12. April 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 10. Juni 2011 bis 31. März 2013 Regelleistungen und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Berlin - S 94 AS 3571/12 ER - (2 Bände) , die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Vorsitzenden und Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten in dem streitigen Zeitraum vom 10. Juni 2011 (Antragstellung) bis 31. März 2013 (Abschluss des Studiums) keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Er unterfällt dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II in den seit 1. April 2011 bzw 1. April 2012 geltenden Fassungen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen...