Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für Abschluss eines Belegungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Der Sozialrechtsweg ist für auf Abschluss eines Belegungsvertrages nach § 15 Abs 2 SGB 6 iVm § 21 SGB 9 gerichtete Streitigkeiten zwischen einen privaten Rehabilitationsleistungserbringer und einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht eröffnet.
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin, eine Fachärztin für Psychotherapie und Physiotherapie, begehrt für die von ihr betriebene psychosomatische Rehabilitationsklinik von dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Abschluss eines Belegungsvertrages, wie sie ihn bereits mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen hat. Einen darauf gerichteten Antrag lehnte die Beklagte in einem Schreiben vom 2003 mit der Begründung ab, es stünden ihr gegenwärtig bereits in ausreichender Zahl entsprechende Rehabilitationsplätze zur Verfügung. Gegen ein weiteres Ablehnungsschreiben vom 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, machte geltend, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, und bat um Erlass einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung. Dem entsprach die Beklagte nicht und führte mit Schreiben vom 2004 aus, die Rentenversicherungsträger erteilten keine Zulassungen durch Verwaltungsakt, sondern schlössen auf der Grundlage des privaten Rechts Belegungsverträge mit den Einrichtungsbetreibern. Die §§ 69, 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - enthielten nur Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.
Dagegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Klage auf Abschluss eines Belegungsvertrages nach § 15 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - i. V. m. § 21 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - sowie eine Untätigkeitsklage am 28. Januar 2005 erhoben. Sie begehre den Abschluss eines Vertrages, der dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Die Ablehnung dieses Belegungsvertrages durch die Beklagte sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegen getreten, allein aus der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben folge für das hier betreffende Leistungsbeschaffungsverhältnis unter Privaten nicht dessen Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit sei deswegen nicht gegeben.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2007 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Der von der Klägerin angestrebte Versorgungsvertrag sei als zivilrechtlicher Beschaffungsvertrag einzuordnen, weil er das Leistungsbeschaffungsverhältnis zwischen Rehabilitationsträger und Leistungserbringer betreffe. Allein die Tatsache, dass die Beschaffung zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber ihren Versicherten diene, rechtfertige keine andere Beurteilung (Hinweis auf Beschluss des GmS-OGB vom 10. April 1986 - Az.: GmS-OGB 1/85 -). Die Regelungen der §§ 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und 69 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ließen die privatrechtliche Einordnung so genannter Beschaffungsverträge nicht entfallen.
Gegen den ihr am 27. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 2. Juli 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin macht geltend, derartige Verträge nach § 21 SGB IX seien eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil ihnen eine sicherstellende Funktion und gleichzeitig eine zulassungsbeschränkende Wirkung zukomme. Zudem werde der Vertragsinhalt durch Vorschriften des Öffentlichen Rechts (§ 21 SGB IX) inhaltlich fast vollständig vorbestimmt. Auch habe der Gesetzgeber u. a. mit § 69 SGB V unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die zwischen den leistungsgewährenden Sozialversicherungsträgern und den Leistungserbringern geschlossenen Verträge ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur seien. Gründe, diese Wertung nicht auf Verträge nach § 21 SGB IX für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen, fänden sich nicht. § 51 Abs. 2 SGG mache im Übrigen deutlich, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten über Leistungsbeschaffungsverträge unabhängig von ihrer rechtlichen Zuordnung zum privaten oder öffentlichen Recht der Sozialgerichtsbarkeit zuweisen wolle.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - hat das Gericht, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält, dies nach Anhörung von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Gegen den Beschluss ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften ...