Entscheidungsstichwort (Thema)
Wird bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
Orientierungssatz
1. Die einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid angefügte, bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (Vergleiche BSG, Urteil vom 20.05.2003 - 1 KR 25/01 R).
2. Wird ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG gestellt, hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 3 SGG Vorrang vor einer zeitgleich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Mit dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen, so dass kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt (Vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 25 B 795/07 AS NZB).
Tenor
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
3. Außergerichtliche Kosten sind für die Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2007 begehrt. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte der Beklagte das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis 31. August 2006 um 30 v.H. der Regelleistung, höchstens in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages abgesenkt und ausgeführt, daraus ergebe sich eine maximale Absenkung in Höhe von 104,00 €. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Januar 2007 zurückgewiesen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich beantragt:
1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in voller Höhe (ohne den Abzug von Sanktionen) zu gewähren.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2008, dem Kläger am 17. Juni 2008 zugestellt, die Klage abgewiesen.
Mit seiner am 15. Juli 2008 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben,
hilfsweise, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen (hierzu 1.), auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit dem Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2008 ist unzulässig und war ebenfalls zu verwerfen.
Zu 1.:
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger ist zuvor angehört worden. Der Senat konnte das Rechtsmittel demgemäß nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Die Berufung (Az.: L 20 AS 1478/08) bedarf der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der eine Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage überschritt bei Eingang der Berufung nicht 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444).
Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für drei Monate in Höhe von monatlich maximal 104,00 Euro und - nach dem Klageantrag im sozialgerichtlichen Verfahren - die Nachzahlung der auf der Grundlage des Bescheides gekürzten Leistungen. Durch die angefochtene klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts ist der Kläger daher maximal in Höhe von 312,00 Euro beschwert, so dass der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG); der angefochtene Bescheid trifft lediglich eine Regelung für drei Monate.
Die somit zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe der erstinstan...