Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Übernahme von Krankenversicherungskosten außerhalb eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen. Anordnungsgrund im Eilverfahren über Sozialleistungsansprüche aus der Vergangenheit
Orientierungssatz
1. Soweit ein Anspruch auf Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Krankenversicherungsschutz durch den Sozialleistungsträger.
2. Mögliche Sozialleistungsansprüche aus der Vergangenheit können grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht werden, da es insoweit an einem Anordnungsgrund fehlt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den am 16. August 2005 eingereichten Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Soweit das Sozialgericht meinte, mit dem Eilantrag begehre die Antragstellerin auch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II, ging es fehl. Ein solches Begehren enthielt der Antrag vom 16. August 2005, der ausdrücklich auf die “Gewährung einer Krankenhilfe„ gerichtet war, nicht. Der Antrag durfte auch nicht um das Begehren nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erweitert werden, weil ein ausdrücklich hierauf gerichteter Antrag ebenfalls am 16. August 2005 gesondert von der Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin anhängig gemacht worden war. Wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit im Verfahren S 53 AS 7702/05 ER (Beschluss vom 21. November 2005; Beschwerdeverfahren L 18 B 1356/05 AS ER, Beschluss vom 22. Dezember 2005) war eine Entscheidung hierüber im vorliegenden Verfahren nicht statthaft.
Im vorliegenden Verfahren war damit (entsprechend dem Antrag vom 16. August 2005) lediglich darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme folgender Posten von der Antragsgegnerin beanspruchen darf:
- Kostenrechnung D K W für stationären Aufenthalt vom 28. September 2004 bis 7. Oktober 2004 in Höhe von 2.262,64 Euro;
- Beitragsrückstände B. Ersatzkasse August 2003 bis Februar 2004 in Höhe von 2.998,58 Euro;
- Zahlung der laufenden Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insoweit unbegründet, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat sie lediglich Unterlagen eingereicht, die ihre Schulden belegen. Es ist jedoch kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergeben könnte, die geltend gemachten Posten zu übernehmen. Zutreffend hat das Sozialgericht die Antragstellerin bereits in seinem Schreiben vom 29. August 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass Krankenversicherungsschutz nur für Empfänger von Arbeitslosengeld II bestehe. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II, was im o.g. parallelen Streitverfahren geklärt worden ist. Unabhängig von der Frage, wie die von der Antragstellerin offenbar seit 1. September 2005 absolvierte Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin leistungsrechtlich zu bewerten ist (vgl. § 7 Abs. 5 und 6 SGB II), scheitert nämlich eine Leistungsbewilligung schon daran, dass sie sich nach Aktenlage bislang nicht hinreichend bzw. widersprüchlich zu ihren Einkommensverhältnissen erklärt hat. Weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II hat, ist auch kein Raum für die Übernahme der Kosten der Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin. Erst recht gilt dies für die geltend gemachten Schulden aus den Jahren 2003 und 2004. Ihre Regulierung entzieht sich einer einstweiligen Anordnung, die nur der Vermeidung gegenwärtiger Notlagen dienen soll. Soweit die Antragstellerin sich in ihrer Antragsschrift auf den am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen § 37 BSHG beruft, kann ein hierauf etwa im Verlauf des Jahres 2004 entstandener Anspruch nicht im August 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem JobCenter geltend gemacht werden. Ansprüche nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII (Sozialhilfe) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Danach hat die Antragstellerin auch keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen