Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts
Orientierungssatz
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ausgeschlossen. Wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entstehen dem Kläger Kosten der Prozessführung nur in Form der Anwaltskosten. Hat dieser einen Bevollmächtigten weder beauftragt noch benannt oder einen Antrag nach § 73 a Abs. 1 S. 2 SGG gestellt, so sind ihm Kosten der Prozessführung bislang weder entstanden, noch drohen sie ihm. In dieser Situation ist die Bewilligung von PKH ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2015 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers vom 20. Mai 2015, eingegangen bei dem Sozialgericht Berlin am 21. Mai 2015, ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Ergebnis nach der im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 73a Rdn. 7 m. w. N.) die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
Bezüglich des ersten Punktes der Klageschrift vom 15. August 2013, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes betrifft, wozu am 15. Juli 2013 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, folgt das daraus, dass Vollstreckungsschutz gegen das Hauptzollamt als gemäß § 40 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 4 Buchst. b) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i. V. m. § 249 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung (AO) zuständiger Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage der § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. §§ 257, 258 AO gegenüber der Vollstreckungsbehörde selbst, hier dem Hauptzollamt, geltend zu machen ist (vgl. auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER-, zitiert nach juris). Die gerichtliche Überprüfung der diesbezüglichen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde fällt gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in die sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichte (vgl. auch: BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R -, zitiert nach juris).
Soweit sich der Kläger in diesem Punkt gegen den zu vollstreckenden Titel selber wenden wollte, ist dies gemäß § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2011 getan. Der entsprechende zurückweisende Widerspruchsbescheid erging unter dem 9. Juli 2014.
Im Ergebnis hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 damit zu Recht als unzulässig verworfen.
Hinsichtlich der vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten Punkte 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass ihm eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in diesen Punkten nicht möglich war. Der Kläger hat trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht konkretisiert, eine Untätigkeit lag mit Klageeingang nicht vor. Der Kläger benennt selbst die jeweils zuvor erlassenen Widerspruchsbescheide. Trotz entsprechender Aufforderung und eigener Ankündigung hat er auch seine Beschwerde nicht weiter begründet.
Hinsichtlich der unter Punkt 8 erhobenen Untätigkeitsklage in Bezug auf mit Schreiben vom 21. März 2011 erhobene Widersprüche weist das Gericht in dem angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend auf die im Juli 2014 erfolgte Bescheidung durch den Beklagten hin, die das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 14. April 2015 hat entfallen lassen. Soweit der Kläger hier auch einen Antrag vom 24. November 2011 nennt, hat das Sozialgericht die hiergegen vom Beklagten gerügte doppelte Rechtshängigkeit (Verfahren S 179 AS 27295/12) zu Recht gegen die Erfolgsaussichten der Klage angeführt. Während der anderweitigen Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rdn. 7).
Überdies kommt nach Auffassung des Senats - entgegen der Auffassung des 32. Senats im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 6. Juni 2014 - L 32 AS 688/14 B PKH - eine Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Denn in Verfahren, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 9). Wegen der Gerichtskostenf...