Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Leistungserbringung durch Sozialleistungsträger

 

Orientierungssatz

Der Sozialleistungsträger hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts, nachdem er nicht nur - wie vom Sozialgericht angeordnet - zugesichert hat, die Sozialleistung (hier: Mietkaution) zu erbringen, sondern sie auch tatsächlich gewährt hat, wodurch sich die Zusicherung ohnehin erledigt hat.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die ihr für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Der Antragsgegner ist der (einstweiligen) Anordnung des Sozialgerichts nachgekommen, die sich damit erledigt hat. Der Antragsgegner hat kein schützenswertes Interesse an ihrer Aufhebung, nachdem er nicht nur - wie vom Sozialgericht angeordnet - zugesichert hat, die Mietkaution zu leisten, sondern sie - wie sich aus dessen Schriftsatz vom 24. März 2006 ergibt - auch tatsächlich gewährt hat, wodurch sich die Zusicherung ohnehin erledigt hat. Dem Antragsgegner geht es - neben der von ihm vor allem im Verhältnis zur Beigeladenen angestrebten Beantwortung der Frage der (örtlichen) Zuständigkeit - allenfalls darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass er - endgültig - nicht zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet ist. Dafür steht das gerichtliche Eilverfahren nicht zur Verfügung.

Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, sofern die Entscheidung der Behörde nicht ohnehin bestandskräftig wird (so bereits Beschlüsse des Senats vom 4. November 2005 - L 14 B 1147/05 AS ER - und vom 2. Februar 2006 - L 14 B 1307/05 AS ER - im Anschluss an den Beschluss des Thüringischen OVG vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO 356/97 -, FEVS 48 [1998], 129 [130]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - L 10 B 1144/05 AS ER -; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11/97 -, NVwZ 1998, 85). Diese Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes, der lediglich der vorläufigen Sicherung gefährdeter Rechte dient (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG), verkennt der Antragsgegner offensichtlich. Soweit es ihm darum geht, geklärt zu wissen, dass nicht er, sondern die beigeladene Arbeitsgemeinschaft die Zusicherung hätte erteilen und die zugesicherte Leistung erbringen müssen, da jene dafür zuständig gewesen sei, bleibt es ihm überlassen, von ihr nach den §§ 102 ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Erstattung der zugesicherten und inzwischen gewährten Leistung zu verlangen.

Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Antragsgegner nach der ihm am 30. Dezember 2005 zugestellten Anordnung des Sozialgerichts vom 29. Dezember 2005 der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Januar 2006 die Gewährung der Mietkaution ohnehin vorbehaltlos zugesichert hat. Die in diesem Bescheid bekannt gegebene Zusicherung ist keinesfalls “nur„ in (vorläufiger) Ausführung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts erteilt worden. Dazu hätte es einer entsprechenden und vor allem für die Antragstellerin erkennbaren Kennzeichnung bedurft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 76/04 R -); eine solche ist weder dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2006 zu entnehmen, noch ergibt sie sich daraus, dass der Antragsgegner mehr als eine Woche nach Bekanntgabe der Zusicherung an die Antragstellerin beim Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3511065

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