Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für die neue Wohnung nach dessen Umzug
Orientierungssatz
1. Bei einem Umzug des Grundsicherungsberechtigten in die neue Wohnung ist der Grundsicherungsträger zur Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB 2 nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
2. Die Überschreitung der Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen.
3. Die Übernahme von Mehrkosten durch den Grundsicherungsträger setzt voraus, dass sich der Einzug in die neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und sich die Kosten der neuen Wohnung als angemessen darstellen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erteilung einer Zusicherung zur zukünftigen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach einem Umzug im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind die Eltern des 2003 geborenen Antragstellers zu 3), der 2009 geborenen Antragstellerinnen zu 4) und zu 5) sowie der im Jahr 2012 geborenen Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 4) leidet unter anderem unter einer spastischen rechts betonten Tetraparese, Harninkontinenz, Einschlafstörungen und Minderwuchs. Ihr sind ein GdB von 100, die Merkzeichen aG, B und H sowie der Pflegegrad 3 zuerkannt. Sie ist unter anderem mit einem Rollstuhl mit E-fix-Nachrüstung, einem Gehtrainer, einem Stehständer, einem Therapiestuhl, Nachtlagerungsschienen und orthopädischen Schuhen versorgt. Zudem ist ein Pflegebett ärztlich verordnet worden.
Die Antragsteller leben in einer Bedarfsgemeinschaft und bewohnen seit dem 01. Dezember 2016 eine Doppelhaushälfte in B mit einer Wohnfläche von 102,53 m² und einer beheizten Fläche von 110,39 m². Laut Mietvertrag besteht diese Wohnung aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad/Dusche mit WC, einem Gäste WC, einem Flur, einem Abstellraum sowie einem Kellerraum. Die Antragsteller beziehen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei dem Antragsgegner, ihnen wurden zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 02. Dezember 2020 entsprechende Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 bewilligt. Die für die bisher bewohnte Wohnung anfallenden KdUH (laut Mietvertrag 717,71 Euro Nettokaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. 175 Euro, 70 Euro Heizkosten) werden vom Antragsgegner derzeit in Höhe von 989,31 Euro (730,02 Euro Nettokaltmiete, 186 Euro Nebenkostenvorauszahlung, 73,32 Euro Heizkosten) zuzüglich eines Mehrbedarfs für die Bereitung warmen Wassers übernommen. Der Umzug in diese Wohnung erfolgte auf Antrag der Antragsteller mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine behindertengerechte Wohnung handele. Die Wohnung verfügt über einen Treppenlift, der nach den Angaben der Antragsteller aber nicht funktionstüchtig und von den Vormietern übernommen worden sei.
Am 04. November 2021 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Übernahme für die Kosten einer zukünftigen Wohnung (Mietkosten zzgl. Umzugskosten sowie Mietkaution/Genossenschaftsanteil). Dabei handelte es sich um ein Einfamilienhaus in Form eines Bungalows mit einer Wohnfläche von 150 m², einem Grundstück mit einer Größe von 672 m² zu einer Nettokaltmiete von 1.750 Euro. Dieses Haus war in Brandenburg gelegen. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass die 95 m², auf der sie mit sechs Personen leben würden, definitiv zu klein seien, dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder, denen ein Zusammenleben in den halben Zimmern nicht mehr zumutbar sei. Zudem benötige die Antragstellerin zu 4) viele Hilfsmittel, für die in der derzeit bewohnten Wohnung nicht ausreichend Platz sei. Die Hilfsmittel wie Rollstuhl und Gehtrainer könnten nicht benutzt werden. Zudem sei das Bad auch für mehr als zwei Personen viel zu klein. Der Antragsgegner verwies die Antragsteller für die Erteilung der Zusicherung auf den insoweit zuständigen Träger der Leistungen im Land Brandenburg.
Mit E-Mail vom 16. November 2021 übersandten die Antragsteller das hier in Streit stehende Mietangebot für ein Einfamilienhaus im Eweg in B mit einer Wohnfläche von 120 m² und einer Nutzfläche von 55 m² sowie einer Grundstücksfläche von 400 m². Als Kaltmiete waren 1.800 Euro angegeben. Nach dem beigefügten Grundriss handelt es sich um ein 1,5 geschossiges Einfamilienhaus bei dem sich im unteren ...