Entscheidungsstichwort (Thema)
Stornierung Familienversicherung. arglistige Täuschung
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich der Sache nach gegen die rückwirkende Stornierung einer Familienversicherung und der anschließenden freiwilligen Versicherung bei der Beklagten.
Der 1959 geborene Kläger war als Tischlermeister und vertretungsberechtigter Gesellschafter in der Tischlerei R GbR, bestehend aus G R, D R und ihm, beruflich tätig und privat krankenversichert. Die Tischlerei besteht seit 1981 als Familienunternehmen.
Der Kläger beantragte am 27. April 2017 bei der Beklagten die Aufnahme in die Familienversicherung. Er gab an, dass die bisherige private Krankenversicherung bei der DKV zum 31. Mai 2017 ende. Beigefügt war die Kopie einer Gewerbeabmeldung an die Stadt B vom 27. April 2017, in dem das Gewerbe „Tischler“ zum 31. Mai 2017 abgemeldet wird.
Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 unter dem Betreff „Versicherungsbescheinigung nach § 10 SGB V i.V.m. § 25 SGB XI“, dass der Kläger „seit dem“ 1. Juni 2017 bei der Beklagten über seine Ehefrau familienversichert sei. Er habe Anspruch auf alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Leistungen. Gleichzeitig wurde eine Mitgliedsbescheinigung übersandt.
Der Versicherungsmakler T M reichte sodann einen Antrag vom 7. Juni 2017 rückwirkend ab dem 6. Juni 2017 auf freiwillige Mitgliedschaft als selbstständiger Tischler-Meister ein. Beigefügt war die Kopie einer Gewerbeanmeldung zum 6. Juni 2017 als Tischler. Als Einkommen sind „ca. 2.400“ (€ monatlich) angegeben.
Die Beklagte begrüßte den Kläger als Mitglied und setzte die Beitragshöhe mit Bescheid vom 14. Juni 2017 ausgehend von Monatseinahmen von 2.400 € auf insgesamt 441,60 € monatlich fest. Mit weiterem Bescheid vom 15. Januar 2018 bestimmte sie den Beitrag auch ab 2018 auf 441,60 € pro Monat.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 informierte die Beklagte den Kläger dann aber, aufgrund der Wiederanmeldung des Betriebes bereits fünf Tage nach der Abmeldung davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Betriebsaufgabe gehandelt habe. Eine anderweitige Sicherstellung des Lebensunterhaltes sei vermutlich von vornherein nicht geplant gewesen. Der Kläger sei daher als durchgehend selbstständig tätig zu behandeln. Die vermeintliche Geschäftsaufgabe sei nur erfolgt, um in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen. Es sei beabsichtigt, die durchgeführte Familienversicherung zu stornieren. Der Zugang zur freiwilligen Versicherung sei damit nicht mehr gegeben.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14. März 2018: Bereits aus der unstreitigen Gewerbeabmeldung ergebe sich rein faktisch, dass die selbstständige Tätigkeit beendet worden sei. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Probleme habe er seine selbstständige Tätigkeit bereits zuvor erheblich reduzieren müssen. Die Neuanmeldung sei aufgrund einer kurzeitig verbesserten Auftragslage erfolgt.
Mit Bescheid vom 20. März 2018 stornierte die Beklagte die Familienversicherung sowie die freiwillige Versicherung und hob die Beitragsbescheide vom 14. Juni 2017 und 15. Januar 2018 auf. Der Kläger sei am 27. April 2017 als Gesellschafter der GbR G R/E R/D R zum 31. Mai 2017 ausgetreten. Am 6. Juni 2017 sei er der GbR G R/D R erneut als Gesellschafter beigetreten. Er habe erklärt, ab dem 6. Juni 2017 einer selbstständigen Tätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden und mit einem Einkommen von 2.400 € nachzugehen. Auch sei die freiwillige Mitgliedschaft mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld beantragt worden, was als Indiz der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit zu werten sei. Schutzwürdiges Vertrauen sei nicht gegeben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der kurzzeitige Aus- bzw. Eintritt als Gesellschafter von vornherein geplant gewesen sei, um über die vermeintliche Betriebsaufgabe einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er ergänzend aus, er habe vor der Familienversicherung u. a. den Sachverhalt beim Finanzamt angegeben, das Betriebsvermögen sei aufgelöst worden, eventuelle Nachzahlungen an das Finanzamt seien geleistet worden, und auch den Berufsgenossenschaften/Innungen sei die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit mitgeteilt worden. Die Bescheide der Beklagten seien zudem bestandskräftig und deshalb verbindlich für beide Seiten. Der durch sie geschaffene Vertrauensschutz schließe nach mehr als neun Monaten eine geänderte Bewertung gleicher Tatsachen aus.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 ergänzte die Beklagte ihren Bescheid vom 20. März 2018 und erklärte, dass dieser zugleich im Namen der Pflegekasse ergehe.
Mit weiterem Schreiben vom selben Tag übersandte sie einen Fragenkatalog und bat um Nachweise. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 22. Juni 2018, die schweren Belastun...