Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Krankengeld für zurückliegende Zeiträume im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes. sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Gewährung von Krankengeld für zurückliegende Zeiträume. maßgeblicher Zeitpunkt. Entscheidungszeitpunkt
Leitsatz (amtlich)
1.) In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
2.) Das gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz zur Erlangung von Krankengeld. Durch die Versagung des Krankengeldes für die Vergangenheit können keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen; denn der Antragsteller hat für diese Zeit seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf das begehrte Krankengeld nicht mehr angewiesen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld über den 30. April 2007 hinaus.
Die 1958 geborene Antragstellerin ist gelernte Brauerin/Mälzerin und arbeitete zuletzt seit 2003 als Hauswirtschafterin in einer Kindertagesstätte. Seit Januar 2006 ist sie arbeitslos und bezog ab dem 1. März 2006 Arbeitslosengeld I, dessen Bewilligung mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 nach dem Ende der Leistungsfortzahlung aufgrund der ab dem 23. Oktober 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung vom 4. Dezember 2006 aufgehoben wurde.
Die Antragstellerin leidet u. a. an einem rezidivierenden belastungsabhängigen Zervikobrachialsyndrom (re.≫li.) mit Taubheitsgefühl i. d. Fingern I u. II, rezidivierender belastungsabhängiger Lumboischialgie (re.≫li.) mit Kribbelparästhesien in den Zehen, rezidivierender belastungsabhängiger Gonalgie bds. bei Z. n. Arthroskopie re. 99 und einem psychovegetativen Erschöpfungssyndrom mit depressiver Reaktion. Ab dem 4. Dezember 2006 bezog die Antragstellerin Krankengeld.
Der zuständige Rentenversicherungsträger gewährte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Maßnahme für die Zeit vom 28. Februar bis 28. März 2007. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 11. April 2007 wurde sie als arbeitsfähig für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung unter Beachtung von bestimmten Ausschlüssen entlassen.
Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Kattestierte ab dem 29. März 2007 wegen einer depressiven Episode, Kreuzschmerz, sonstigem chronischen Schmerz, Neurasthenie sowie einer Somatisierungsstörung erneut Arbeitsunfähigkeit.
Nach Beiziehen des Reha-Entlassungsberichtes teilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. März 2007 mit, dass sie nach dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik arbeitsfähig sei und damit ihre Arbeitsunfähigkeit und ihr Anspruch auf Krankengeld am 28. März 2007 endeten.
Unter Verweis auf die Entscheidung ihres behandelnden Arztes K legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Dieser führte in seinem Schreiben vom 23. April 2007 u. a. aus, dass sich die weitere Arbeitsunfähigkeit aus dem Entlassungsbericht selbst ergebe, wonach am Ende der Maßnahme alle Beschwerden unverändert bestanden hätten. Zwischenzeitlich habe die Antragstellerin einen Orthopäden aufsuchen müssen und sei nunmehr auch bereit, sich psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen.
Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Antragstellerin weiter ab 29. März 2007 für arbeitsfähig halte, jedoch bereit sei, Krankengeld bis zum 30. April 2007 zu zahlen, damit die Antragstellerin wirtschaftlich nicht unversorgt bleibe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 23. Oktober 2006 sei nach Ablauf der Leistungsfortgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit ab 4. Dezember 2006 Krankengeld bis einschließlich 30. April 2007 gezahlt worden. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Krankengeld. Bei Versicherten, die im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit stünden, könne die Arbeitsunfähigkeit nicht an einer konkreten Erwerbstätigkeit gemessen werden, vielmehr seien Maßstab Arbeiten, auf die sie nach dem Recht der Arbeitsförderung verwiesen werden könne. Arbeitsunfähigkeit sei also nur dann gegeben, wenn der Arbeitslose in eine an sich zumutbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allein wegen der Krankheit nicht vermittelt werden könne. Nach dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik sei sie dort am 28. März 2007 als vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten entlassen ...