Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit. Mitwirkungs- und Beibringungspflicht des Antragstellers. Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
Ein weitreichender Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X (juris Abk. SGB 10) auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide der letzten vier Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit korrespondiert mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten. Die betroffenen Bescheide oder ohne weiteres bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten sind zu benennen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 05. April 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen “bedürftig„ im Sinne der genannten Vorschrift ist, denn die erstinstanzliche Rechtsverfolgung hat jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Ablehnung von PKH nicht zu beanstanden ist.
Der Beklagte durfte im vorliegenden Fall auf den Überprüfungsantrag der Klägerin eine Sachprüfung der von der Klägerin nicht näher bezeichneten Bescheide ablehnen und sich auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Bescheide stützen. Die Klägerin begehrt die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Beklagten ihr gegenüber seit dem 01. Januar 2006, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen “Verwaltungsakt„ voraussetzt, zu benennen. Sie stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten sie zur Überprüfung des Beklagten stellt. Ihre Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 08. März 2012 (- L 18 AS 513/12 B PKH - in juris) geht fehl, weil der durch den hiesigen Bevollmächtigten ebenfalls vertretene Kläger des dortigen Verfahrens gerade klargestellt hatte, gegen welche konkreten Bescheide er sich wendet und inwieweit er deren Überprüfung erstrebt. Soweit die Klägerin sich des Weiteren auf den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2011 - L 34 AS 2050/11 B PKH - (zu finden bei www.sozialgerichtsbarkeit.de) bezieht, vertritt der Senat nunmehr eine andere Rechtsauffassung (vgl. das dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannte Urteil des Senats vom 12. November 2012 - L 34 AS 116/12 - nicht veröffentlicht).
Zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, “dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert„ (vgl. den Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B - in juris; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 - L 29 AS 728/11 - in juris). Sofern die Klägerin diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte, steht es ihr frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen, in dessen Rahmen das SG dann im Einzelnen prüfen kann, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bestehen. Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi “ins Blaue hinein„ das gesamte Verwaltungshandeln des Beklagten seit 01. Januar 2006 auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen.
Eine Kostenerstattung ist im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen