Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung

 

Orientierungssatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch dann ausgeschlossen, wenn Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung bewilligt wurde. Die darin zum Ausdruck kommende Teilablehnung erfolgt ausschließlich aufgrund der Verneinung der wirtschaftlichen Verhältnisse für eine ratenlose Bewilligung.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts war als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Regelung zum 1. April 2008 (vgl. BT-Drucks 16/7716 S. 27 zu Nr. 29) soll im zweigeteilten System der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - (i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG) nur die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten von dem Gericht verneint worden sind. Hingegen gehören die Regelungen über den Einsatz des Einkommens und Vermögens (§ 115 ZPO) ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit den Anwendungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG betrifft. Demzufolge ist die Beschwerde nicht nur dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hat, sondern auch dann, wenn es, wie vorliegend, Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung bewilligt hat. Die darin zum Ausdruck kommende Teilablehnung erfolgt mithin ausschließlich aufgrund der Verneinung der wirtschaftlichen Verhältnisse für eine ratenlose Bewilligung (vgl. zum Beschwerdeausschluss im Falle der Bewilligung von Ratenzahlung: Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2010 - L 10 AS 2195/10 B PKH -, vom 6. August 2010 - L 28 AS 589/10 B PKH - und vom 31. März 2009 - L 34 AS 282/09 B PKH - sowie auch den zwischenzeitlichen Beschluss des 19. Senats vom 12. Oktober 2009 - L 19 AS 817/09 B PKH-, a. A. insoweit noch Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS PKH -).

Zur Statthaftigkeit der Beschwerde führt auch nicht, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines Beschlusses von deren Zulässigkeit ausgegangen ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage, § 66 Rn. 12 a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3335504

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