Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit eines mittels Computerfax mit lediglich eingescannter Unterschrift eingelegten Rechtsmittels
Orientierungssatz
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 S. 2 SGG innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Dem Schrifterfordernis wird durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen. Unter der erforderlichen Unterschrift ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen zu verstehen.
2. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Von einer wirksamen Rechtsmittelschrift kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt worden ist und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
3. Das elektronische Einscannen/Einfügen einer als Datei hinterlegten Unterschrift in einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax ist technisch grundsätzlich jedem möglich, der Zugriff auf die entsprechenden elektronischen Daten hat. Weil damit zumindest nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Betroffene selbst Aussteller des Computerfaxes ist, entspricht eine Rechtsmitteleinlegung per Computerfax nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist damit unzulässig. Das Gleiche gilt für einen mittels unsignierter elektronischer Gerichts- und Verwaltungspost (EGVP) eingescannten Schriftsatz.
Normenkette
SGG § 145 Abs. 1 S. 2, § 65a; BGB § 126 Abs. 1, § 126a; PAuswG § 1 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 6
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014. In der Hauptsache begehrt die Klägerin weitere anwaltliche Kosten für ein Vorverfahren in Höhe von 28,56 €.
Mit Urteil vom 6. März 2014 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. März 2014 zugestellt worden.
Am 28. April 2014 ist mittels Computerfax eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Dieses Computerfax enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Am 29. April 2014 ist bei dem Landessozialgericht mittels unsignierter elektronischer Gerichts- und Verwaltungspost (EGVP) nochmals diese Beschwerdeschrift mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Am 5. Mai 2014 ist diese Beschwerdeschrift mittels Briefpost schließlich ein drittes Mal bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen; diesmal zusätzlich mit einer eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin neben der eingescannten Unterschrift.
Der Senat hat mit Schreiben vom 6. Juni 2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die wohl innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht gewahrte Schriftform hingewiesen. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei am 28. April 2014 vorab per Computerfax übermittelt worden und daher nicht verfristet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Zwar ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten im Klageverfahren insgesamt lediglich weitere 28,56 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 145 Absatz 1 S. 2 SGG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt worden.
Was unter “schriftlich„ im Sinne der genannten Vorschriften zu vers...