Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit als Vorsitzender einer PGH. PGH Funkberater, Abgrenzung zum volkseigenen Produktionsbetrieb. kein gleichgestellter Betrieb. Geltungsbereich der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einreichungen der Landwirtschaft. Ermessensentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am 30. 06. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.

2. Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Funkberater. Bei ihr handelte es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Handwerkern, der nicht auf der Grundlage des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums, sondern des genossenschaftlichen Gemeineigentums gearbeitet hat. Damit fehlt es am Merkmal "volkseigen".

3. Der als Vorsitzender einer PGH Funkberater am 30. 6. 1990 beschäftigt Gewesene kann nicht in die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft einbezogen werden. Als Vorsitzender einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks unterfiel er nicht dem Geltungsbereich der entsprechenden Anordnung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ - AVItech -) bzw. als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 3 des AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1947 Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 16. Juli 1971 sowie der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau E vom 29. Juli 1981). Ab dem 01. September 1971 war er bei der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Fernseh-Radio als Forschungs- und Entwicklungsingenieur beschäftigt. Ab dem 01. Januar 1974 wechselte der dann zur Funkberater PGH, wo er zunächst als Leiter der Abteilung Produktion und schließlich vom 01. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Vorsitzender beschäftigt war. Ab dem 01. Januar 1975 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR. In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden.

Mit Bescheid vom 27. November 2007 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 in der Funkberater PGH ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Auffassung vertrat, ihm stünden Ansprüche auf Zusatzversorgung wegen seiner Funktion als PGH-Vorsitzender gemäß dem Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG zu, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2008 zurück. Ergänzend wurde zur Begründung ausgeführt, das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG (zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) habe zu den Systemen gehört, die in der DDR eine positive Ermessensentscheidung für die Einbeziehung erfordert hätten. Sei der Zugang jedoch nur aufgrund einer Ermessensentscheidung möglich gewesen, könne eine solche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach dem Ende der DDR nicht mehr nachgeholt werden.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG weiter verfolgt. Er hat u. a. darauf verwiesen, dass er als PGH-Vorsitzender wie ein Betriebsleiter eines VEBs in die Planwirtschaft der DDR einbezogen gewesen sei. Im Übrigen verstehe er den Einigungsvertrag (EV) dahingehend, dass alle Rentenanspruchsteller in ihren persönlichen Voraussetzungen...

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