Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplomgartenbauingenieur. Leiter einer Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung eines Kooperationsverbandes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Diplomgartenbauingenieur erfüllt nicht die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Absolventen der Agrarwissenschaften waren nur dann befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, wenn sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen.
2. Ein Leiter einer Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung eines Kooperationsverbandes kann nicht als Werkdirektor eines Volkseigenen oder gleichgestellten Betriebs (zB Volkseigenes Gut) in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen werden. Bei einem Kooperationsverband nach § 14 iVm § 10 Abs 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz, GBl DDR I 1982, 443) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern, wie zB Volkseigenen Gütern, nicht jedoch selbst um ein Volkseigenes Gut.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Halle vom 30.1.2014 - L 1 RS 18/13.
2. Zum Leitsatz 2 zur kooperativen Einrichtung/zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) vgl LSG Halle vom 4.11.2004 - L 1 RA 61/01; zur zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) vgl BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 34/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 3.
Normenkette
AAÜG Anl. 1 Nr. 3; VO-AVItech § 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 1 S. 1; LPG-Gesetz § 10 Abs. 2, §§ 13-14; Ingenieur-VO § 1 Abs. 1-2; Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft §§ 1, 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der am ... 1935 geborene Kläger schloss eine Fachschulausbildung an der Fachschule für Gartenbau Q. erfolgreich ab und durfte nach der Urkunde vom 29. Juni 1957 die Berufsbezeichnung Gartenbauingenieur führen. Er war zunächst seit dem 15. Juli 1958 als Spezialagronom für Obst- und Gemüsebau bei der Maschinen-Traktoren-Station Q. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 18. April 1967 war er als Abteilungsleiter Handel im Bereich des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst ab diesem Tag tätig. Er erwarb mit der Urkunde vom 14. Juli 1973 den Titel Diplomgartenbauingenieur an der H.-Universität B., Sektion Gartenbau. Nach dem Zeugnis der Hauptprüfung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulgartenbauingenieur zu führen. Der Kläger war ab 01. April 1978 bis 31. Dezember 1990 als Leiter der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst tätig. Er zahlte im Zeitraum 01. Dezember 1972 bis 30. Juni 1990 Beträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der Kläger beantragte erstmals am 19. Juli 1999 bei der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 09. August 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die betrieblichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Tätigkeit im Kooperationsverband H.-S.-Obst sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb erfolgt. Den Widerspruch des Klägers vom 18. August 2000 gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 zurück. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz seien nicht erfüllt. Mangels einer positiven Entscheidung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes komme auch eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit im Zusatzversorgungssystem Nr. 3 (verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) nicht in Betracht. Die hiergegen gerichtete Klage vom 16. November 2000 wurde mit Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 05. November 2001 zurückgewiesen (Az.: S 6 RA 407/00). Das SG schloss sich der Auffassung der Beklagten zur Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 (technische Intelligenz) und Nr. 3 (verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) der Anlage 1 zum AAÜG an. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Der Kläger beantragte am 27...