Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets. Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Regelaltersrente
Orientierungssatz
1. Stand der Versicherte am 31. 12. 1991 in einem überführten rentenversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis des Beitrittsgebietes und hatte er infolgedessen ein Recht auf eine überführte Rente, so gehörte er dem Personenkreis der Bestandsrentner in einem Zusatzversorgungssystem an. Als Leistungsberechtigter behält er den gesetzlichen Status des Inhabers einer in ihrer Gesamtheit überführten Versorgungsberechtigung. Eine Vergleichsberechnung nach § 307 SGB 6 ist in diesem Fall nicht durchzuführen.
2. Die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages ab dem 1. 1. 1992 ist nach dem aktuellen Rentenwert Ost vorzunehmen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juni 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Feststellung des monatlichen Werts des Rechts auf Regelaltersrente ab dem 01. Oktober 1999 auch nach den Regeln der so genannten Vergleichsrente nach § 307b SGB VI vorzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 und zum 01. Juli 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. seiner ihm zustehenden Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet als Berufssoldat beschäftigt und gehörte seit Juli 1953 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) an. Ab dem 01. Dezember 1987 bezog er eine Invalidenrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee, die zum 01. Januar 1992 in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überführt und sodann von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wurde. Seit dem 01. Oktober 1999 gewährt die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 13. Juni 2002 für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. September 1999 und mit Bescheid vom 26. Juni 2002 für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 sowie die Regelaltersrente mit Bescheid vom 05. Juli 2002 mit Wirkung ab Rentenbeginn jeweils neu fest. In Anwendung der - allgemeinen - Bewertungsvorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ermittelte sie für die Altersrente die Summe der Entgeltpunkte mit 62,3128, legte aber bei der Feststellung des Wertes dieses Rechts 73,3500 Entgeltpunkte zugrunde, die den Wert des Rechts auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bestimmt hatten. Die Werte beider Rentenrechte waren daher betragsmäßig gleich. Aussagen zur Vergleichsrente enthielt der Bescheid vom 05. Juli 2002 nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Mit seinem gegen diese drei Bescheide gerichteten, am 15. Juli 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die bisher ergangenen Rentenbescheide gegen den Einigungsvertrag, das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen und ihn in seinen Rechten verletzten. Insbesondere begehrte er bei der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Berücksichtigung der der Rentenberechnung ab dem 01. März 1971 zugrunde gelegten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze, den generellen Wegfall der Begrenzung aller versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze, die Dynamisierung der Rente zum 01. Juli 2000 bzw. 2001 mit den für die neuen Bundesländer geltenden Anpassungssätzen, den Wegfall der vorläufigen Begrenzung von Zahlbeträgen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die aus dem Sonderversorgungssystem der NVA erworbenen Rentenansprüche sowie den Wegfall der Begrenzung der Verdienste auf die Werte der Anlage 5 nach § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vor dem 01. Juli 1993.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung wie folgt aus: Die nach § 307b Abs. 3 SGB VI erforderliche Berechnung der Vergleichsrente sei im Bescheid vom 13. Juni 2002 zutreffend erfolgt. Die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze folge aus § 260 SGB VI und § 6 Abs. 1 AAÜG und sei höchstrichterlich gebilligt. Die die Beitragsbemessungsgrenze/West überschreitenden Entgeltanteile stellten dabei keine Beiträge der Höherversicherung...